Rn 1

Eine § 345 entsprechende Regelung enthalten Art. 21 EuInsVO und Art. 102 § 5 EGInsO.[1]

 

Rn 2

§ 345 InsO regelt die öffentliche Bekanntmachung einer EU-ausländischen Insolvenzverfahrenseröffnung in Deutschland. Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens ist weder für dessen Anerkennung noch für die Anerkennung und die Ausübung der Befugnisse des im Rahmen dieses Verfahrens bestellten Verwalters erforderlich.[2] Sie dient der Unterrichtung der Beteiligten und des Geschäftsverkehrs.[3] Außerdem ist die öffentliche Bekanntmachung im Zusammenhang mit der gutgläubigen Leistung Dritter an den Insolvenzschuldner bedeutsam: Bis zur öffentlichen Bekanntmachung wird vermutet, dass der Drittschuldner keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hatte, § 350 Satz 2.

 

Rn 3

Lediglich bei Belegenheit einer Niederlassung in Deutschland erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung von Amts wegen (§ 345 Abs. 2), ansonsten erfolgt sie nur auf Antrag des Verwalters (§ 345 Abs.1).

 

Rn 4

§ 345 gilt für ausländische eröffnete Hauptinsolvenzverfahren, aber auch für eröffnete ausländische Partikular- und Sekundärinsolvenzverfahren.[4]

 

Rn 5

Teilweise wird vertreten, dass § 345 auf die Veröffentlichung von Sicherungsmitteln anzuwenden sei.[5] Hiergegen spricht zwar der klare Wortlaut des Gesetzes. Andererseits besteht eine planwidrige Lücke für den Fall, dass das ausländische Gericht im vorläufigen Verfahren nach der ausländischen lex fori concursus Sicherungsmaßnahmen anordnet, die nach § 343 Abs. 2 ebenfalls in Deutschland anzuerkennen sind: Während Sicherungsmaßnahmen, die nach § 344 Abs. 1 vom inländischen Insolvenzgericht angeordnet werden, gemäß § 23 Abs. 1 bekannt gemacht werden, könnten ausländische Sicherungsmaßnahmen in Deutschland nicht veröffentlicht werden. Da aber auch diese Maßnahmen die künftige Masse sichern sollen, ist insoweit § 345 anolog anzuwenden.[6]

 

Rn 5a

Der Wortlaut des § 345 wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzrechts vom 13.4.2007[7] sowie durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008[8] (kurz MoMiG) geringfügig modifiziert. Durch das erstere Gesetz wurde in Abs. 1 der Verweis auf "§ 30 Abs. 1" durch einen Verweis auf "§ 30 Abs. 1 Satz 1" vervollständigt. Grund hierfür ist die Einführung der Internet-Veröffentlichung, welche § 30 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos gemacht hat.[9] Der neue Satz 2 betrifft ausschließlich den Fall eines Antrags auf Restschuldbefreiung nach § 287, sodass der Verweis in § 345 nunmehr auf § 30 Abs. 1 Satz 1 zu beschränken war. Durch das MoMiG wurde in § 345 Abs. 2 der Verweis auf § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB durch einen Verweis auf "§ 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3" HGB ersetzt. Im Rahmen des MoMiG wurde ein neuer Satz 4 eingefügt, sodass sich die Satznummerierung geändert hat. Sachliche Änderungen haben jedoch diese beiden Gesetze nicht zur Folge gehabt.

[1] Vgl. insoweit auch die Kommentierung zu Art. 21 EuInsVO und Art. 102 § 5 EGInsO; siehe auch hierzu Pannen/Eickmann, EuInsVO, Art. 21 Rn. 1 ff.
[2] HK-Stephan, § 345 Rn. 4; Kübler/Prütting-Kemper, § 345 Rn. 2; FK-Werner/Schuster, § 345 Rn. 1.
[3] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 22; MünchKomm-Reinhart, § 345 Rn. 1.
[4] So auch Kübler/Prütting-Kemper, § 345 Rn. 2.
[5] Braun-Liersch, § 345 Rn. 5; Kübler/Prütting-Kemper, § 345 Rn.10; FK-Werner/Schuster, § 345 Rn. 1; a.A. MünchKommBGB-Kindler, § 345 InsO Rn. 1076.
[6] Kübler/Prütting-Kemper, § 345 Rn.10; Braun-Liersch, § 345 Rn. 5.
[7] BGBl. I 2007, S. 509.
[8] BGBl. I 2008, S. 2026.
[9] RegE, Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, S. 30.

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