(1) 1Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. 2Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. 3Die Schuldner des Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten.

 

(2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister[1] [Bis 31.12.2023: Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister; Ab 01.01.2026: Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Vereins- oder Stiftungsregister] eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht oder im Fall des Stiftungsregisters der Registerbehörde eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln.

 

(3) Für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die §§ 32, 33 entsprechend.

[1] Geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden von 2024 bis 2025.

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