Rn 1

Durch das "Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte" vom 15.07.2013 wurde § 303 a mit Wirkung für ab dem 01.07.2014 beantragte Verfahren in die Insolvenzordnung eingefügt, Art. 103h Satz 1 EGInsO.[1] § 303 a Satz 2 Nr. 1 wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 05.06.2017 mit Wirkung vom 26.06.2017 geändert.[2]

 

Rn 2

Weder die Versagung noch der Widerruf der Restschuldbefreiung wurden bisher in einem Verzeichnis erfasst. Auskunfteien sollen allerdings Verzeichnisse angelegt haben. Der Gesetzgeber hat nun eingesehen, dass die Kenntnis vom Widerruf oder der Versagung nicht nur für die Wirtschaft für die Einschätzung der Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners von erheblicher Bedeutung ist, sondern dass auch die Erfassung der Daten den Insolvenzgerichten die Möglichkeit gibt sich von Amts wegen vor einer Entscheidung über die Stundung von Verfahrenskosten oder der Überprüfung der Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung (§ 287 a n. F.) zu informieren, statt sich darauf verlassen zu müssen, dass die Angaben des Schuldners wahrheitsgemäß sind.[3] In der Praxis lässt sich in der Tat leider beobachten, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen selbst mehrere Anträge auf Erteilung der Restschuldbefreiung schlicht verschwiegen werden.

[1] BGBl. 2013 I S. 2379 ff., Art. 1 Nr. 32, Art. 9 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013, BGBl. 2013 I S. 2379 ff.
[2] BGBl. 2017 I S. 1476. § 303 a Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 berücksichtigte ursprünglich nicht, dass die Versagung auf Antrag eines Insolvenzgläubiger mit Wirkung zum 01.07.2014 nicht mehr in § 303 Abs. 2 n. F. sondern in § 303 Abs. 3 n. F. geregelt ist. Vgl. hierzu Gelbe-Haußen, ZInsO 2014, 1375; Uhlenbruck-Sternal, § 303 a Rn. 2. Dieses Redaktionsversehen wurde behoben.
[3] BT-Drs. 17/11268, Begr. zu Art. 1 Nr. 32; Uhlenbruck-Sternal, § 303 a Rn. 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge