Rn 1

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde § 303 geändert.[3] § 303 trat zum 01.07.2014 in der geänderten Form in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Einfügung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 01.07.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden sind (Art. 103h Satz 1 EGInsO).

 

Rn 1a

Die mit dem Gesetz vom 15.07.2013 in ihrem Anwendungsbereich mit Abs. 1 Nr. 2 und 3 erweiterte Vorschrift des § 303 gestattet es ausnahmsweise, auch nach rechtskräftig dem Schuldner erteilter Restschuldbefreiung die Entscheidung nach § 300 zu widerrufen, wenn das Verhalten des Schuldners dies als gerechtfertigt erscheinen lässt. Es muss sich um qualifizierte Verstöße des Schuldners handeln, wie eine während der Wohlverhaltensperiode vorsätzlich begangene Obliegenheitsverletzung gemäß § 295[6], die sich erst nachträglich herausstellt und die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt hat.

Mit der Begrenzung der Antragstellung auf ein Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung wurde aus Gründen der Rechtssicherheit ein enger zeitlicher Rahmen zur Antragstellung gesetzt, um so einen Ausgleich der Interessen der Gläubiger durch die Erweiterung der Vorschrift und des Schuldners an einer Beendung der Entschuldung zu schaffen.[7]

[3] Art. 1 Nr. 32 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013, BGBl. 2013 I S. 2379 ff.
[4] Art. 9 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013, BGBl. 2013 I S. 2379 ff.
[5] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15.05.2013, BT-Drs. 17/13535: Begr. zu Art. 6 – neu – (zu Nr. 2, Art. 103 EGInsO-E).
[6] Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 303 Rn. 1a; Graf-Schlicker/Kexel, § 303 Rn. 2.
[7] Begr. RegE BT-Drs. 12/2443 zu § 252 (§ 303), S. 194. HK-Waltenberger, § 303 Rn. 1.

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