Rn 1

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde § 288 geändert und Satz 2 hinzugefügt.[3] §§ 288 und 289 a. F. wurden durch die §§ 287 bis 289 n. F. ersetzt. § 288 trat zum 01.07.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Einfügung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 01.07.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden sind.[6] Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 291. Der Treuhänder ist künftig mit dem Aufhebungsbeschluss zu bestimmen. Wird das Verfahren wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, erfolgt die Bestellung mit der Einstellungsentscheidung.[7] Die Überschrift des § 288 wurde der Änderung entsprechend angepasst.

[3] Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.
[4] Art. 9 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.
[5] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15.05.2013, BT-Drs. 17/13535: Begr. zu Art. 6 – neu – (zu Nr. 2, Art. 103 EGInsO-E).
[7] BT-Drs. 17/11268: Begr. zu Art. 1 Nr. 20.

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