Rn 1
Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde § 288 geändert und Satz 2 hinzugefügt.[3] §§ 288 und 289 a. F. wurden durch die §§ 287 bis 289 n. F. ersetzt. § 288 trat zum 01.07.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Einfügung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 01.07.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden sind.[6] Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 291. Der Treuhänder ist künftig mit dem Aufhebungsbeschluss zu bestimmen. Wird das Verfahren wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, erfolgt die Bestellung mit der Einstellungsentscheidung.[7] Die Überschrift des § 288 wurde der Änderung entsprechend angepasst.
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