Rn 1

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde § 287 b in die Insolvenzordnung eingefügt.[1] §§ 288 und 289 a. F. wurden durch die §§ 287 bis 289 n. F. ersetzt. § 287 b trat zum 01.07.2014 in Kraft.[2] Eine generelle Rückwirkung der Einfügung wurde abgelehnt.[3] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 01.07.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden sind (Art. 103h Satz 1 EGInsO).

 

Rn 2

Nach § 295 a. F. traf den Schuldner die Erwerbsobliegenheit regelmäßig erst nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung.[4] Nur im Falle einer Stundung der Verfahrenskosten hatte der Schuldner die Verpflichtung auch während des Insolvenzverfahrens (§ 4 c Nr. 4). § 295 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs[5] sah die Erwerbsobliegenheit des Schuldners noch für das Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren vor.

Der eigenständige § 287 b regelt die Erwerbsobliegenheit allein für das Insolvenzverfahren, während § 295 Abs. 1 Satz 1 n. F. die Erwerbsobliegenheit für den Zeitraum zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist regelt. Dadurch wird eine klare Trennung der beiden Verfahrensabschnitte vorgenommen.[6]

[1] BGBl. 2013 S. 2379 ff.; Art. 1 Nr. 21.
[2] Art. 9 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.
[3] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15.05.2013, BT-Drs. 17/13535: Begr. zu Art. 6 – neu – (zu Nr. 2, Art. 103 EGInsO).
[4] Schmerbach, VIA 2013, 41.
[5] BT-Drs. 17/11268: Begr. zu Art. 1 Nr. 25 (§ 295).
[6] BT-Drs. 17/13535: Begr. zu Art. 1 Nr. 21 – neu.

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