Gesetzestext

 

Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde § 287 b in die Insolvenzordnung eingefügt.[1] §§ 288 und 289 a. F. wurden durch die §§ 287 bis 289 n. F. ersetzt. § 287 b trat zum 01.07.2014 in Kraft.[2] Eine generelle Rückwirkung der Einfügung wurde abgelehnt.[3] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 01.07.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden sind (Art. 103h Satz 1 EGInsO).

 

Rn 2

Nach § 295 a. F. traf den Schuldner die Erwerbsobliegenheit regelmäßig erst nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung.[4] Nur im Falle einer Stundung der Verfahrenskosten hatte der Schuldner die Verpflichtung auch während des Insolvenzverfahrens (§ 4 c Nr. 4). § 295 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs[5] sah die Erwerbsobliegenheit des Schuldners noch für das Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren vor.

Der eigenständige § 287 b regelt die Erwerbsobliegenheit allein für das Insolvenzverfahren, während § 295 Abs. 1 Satz 1 n. F. die Erwerbsobliegenheit für den Zeitraum zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist regelt. Dadurch wird eine klare Trennung der beiden Verfahrensabschnitte vorgenommen.[6]

[1] BGBl. 2013 S. 2379 ff.; Art. 1 Nr. 21.
[2] Art. 9 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.
[3] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15.05.2013, BT-Drs. 17/13535: Begr. zu Art. 6 – neu – (zu Nr. 2, Art. 103 EGInsO).
[4] Schmerbach, VIA 2013, 41.
[5] BT-Drs. 17/11268: Begr. zu Art. 1 Nr. 25 (§ 295).
[6] BT-Drs. 17/13535: Begr. zu Art. 1 Nr. 21 – neu.

2. Erwerbsobliegenheit während des Insolvenzverfahrens

 

Rn 3

§ 287 b bestimmt wie § 295 Abs. 1 Nr. 1, dass der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben hat und wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche bemühen muss und keine zumutbare Tätigkeit ablehnen darf.

Wegen des Umfangs der Bestimmung wird auf die Kommentierung zu § 295 Abs. 1 Nr. 1 verwiesen.

 

Rn 4

Die Erwerbsobliegenheit nach § 287 b beginnt nach der Gesetzesänderung zum 01.07.2014 in allen danach beantragten Fällen[7]mit der Eröffnung des Insolvenzver-fahrens und der dadurch beginnenden Abtretungsfrist, wenn der Restschuldbefreiungsantrag durch das Gericht für zulässig erklärt wurde (§ 287 a). Dies ist der im Eröffnungsbeschluss genannten Zeitpunkt (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 – Stunde der Eröffnung –), hilfsweise der in § 27 Abs. 3 genannten Mittagsstunde. Die Abtretungsfrist läuft dann gleichzeitig mit der Dauer der Abtretung des § 287 Abs. 2 Satz 1 und endet mit deren Ablauf.[8] Vertragliche Vereinbarungen mit allen Gläubigern, Insolvenzpläne (§§ 217 ff.) oder gesetzliche Regelungen z. B. Verkürzung nach § 300 sind möglich.

 

Rn 5

Als Hintergrund der Vorverlagerung der Erwerbsobliegenheit wird genannt, dass die Rechtswohltat der Schuldbefreiung das ernsthafte Bemühen des Schuldners erfordert, seine Verbindlichkeiten nach seinen Möglichkeiten zu tilgen. Bis zur Einführung des § 287 b lief die Erwerbsobliegenheit gleichzeitig mit der "Abtretungsfrist" (alt: "Laufzeit der Abtretungserklärung") und endete mit deren Ablauf. Die Länge des Insolvenzverfahrens wirkte sich zugunsten eines untätigen Schuldners und zu Lasten seiner Gläubiger aus, wenn die Abtretungsfrist zwar mit der Insolvenzeröffnung begann, nicht aber die Erwerbsobliegenheit. Dies war nach Auffassung des Gesetzgebers nicht mit dem Grundsatz vereinbar, dass nur der redliche Schuldner Restschuldbefreiung erhalten soll.[9] Der Rechtsausschuss des Bundestages betonte die erhebliche Bedeutung der Erwerbsobliegenheit sowohl für abhängig Beschäftigte als auch für selbständig tätige Schuldner. Die Akzeptanz des Verfahrens werde wesentlich davon beeinflusst, ob die Gläubiger die Einhaltung dieser Obliegenheit angemessen überwachen können.[10]

[8] BT-Drs. 17/11268: Begr. zu Art. 1 Nr. 25 (§ 295).
[9] BT-Drs. 17/11268: Begr. zu Art. 1 Nr. 25 (§ 295).
[10] BT-Drs. 17/13535: Begr. zu Art. 1 Nr. 21 – neu.

3. Verletzung der Erwerbsobliegenheit

 

Rn 6

Die Verletzung der Erwerbsobliegenheit während des Insolvenzverfahrens kann zur Versagung der Restschuldbefreiung nach dem korrespondierend zur Ausdehnung der Erwerbsobliegenheit neu geschaffenen § 290 Abs. 1 Nr. 7 führen und während des Restschuldbefreiungsverfahrens nach §§ 295 Abs. 1 Nr. 1, 296.

Bezüglich der Versagung wird auf die Kommentierungen zu § 290 Abs. 1 Nr. 7 und §§ 295 Abs. 1 Nr. 1, 296 verwiesen, da davon ausgegangen werden kann, dass der Regelungsgegenstand von § 287 b und § 295 Abs. 1 Nr. 1 insofern deckungsgleich sind.[11]

[11] HK-Waltenberger, § 287 b Rn. 3.

4. Aufsatzliteratur

 

Rn 7

Eckstein, Auswirkungen der zum 01.07.2014 in Kraft tretenden "Ve...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge