Gesetzestext

 

(1)  1Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. 2Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 3Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2)  1Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1. dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
2. dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Fall des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.

2In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 287a in die Insolvenzordnung eingefügt.[1] §§ 288 und 289 a. F. wurden durch die §§ 287 bis 289 n. F. ersetzt. § 287a trat zum 1.7.2014 in Kraft.[2] Eine generelle Rückwirkung der Einfügung wurde abgelehnt.[3] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden sind (Art. 103h EGInsO).

 

Rn 2

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll das Insolvenzgericht eine Eingangsentscheidung über die Zulässigkeit des Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung treffen. Ziel dieser Entscheidung soll sein, frühzeitig Rechtsklarheit herzustellen.[4]

Der Ankündigung der Restschuldbefreiung am Beginn eines eröffneten Verfahrens wird eine Art Vertrauensschutzfunktion zugesprochen. Der Schuldner hat die Gewissheit, dass er Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen Obliegenheiten nachkommt und die Voraussetzungen der §§ 297 f. nicht vorliegen. Damit hat er die Verwirklichung seines Ziels weitgehend selbst in der Hand. Da das Vertrauen eines unredlichen Schuldners nicht schutzwürdig ist, sollen nach § 297a n. F. die Insolvenzgläubiger auch nach dem Schlusstermin noch wegen nachträglich bekannt gewordener Versagungsgründe einen Versagungsantrag stellen können. Künftig wird daher für den unredlichen Schuldner auch nach dem Schlusstermin keine Gewissheit mehr bestehen, dass bislang unentdeckte Versagungsgründe ausgeschlossen sind.[5]

[1] BGBl. 2013 S. 2379 ff.; Art. 1 Nr. 21.
[2] Art. 9 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.
[3] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15.5.2013, BT-Drs. 17/ 13535: Begr. zu Art. 6 – neu – (zu Nr. 2, Art. 103 EGInsO-E).
[4] Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, BT-Drs. 17/11268, Begr. zu Art. 1 Nr. 20.
[5] BT-Drs. 17/11268: Begr. zu Art. 1 Nr. 23.

2. Zulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrags

 

Rn 3

Nach § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist ein Restschuldbefreiungsverfahren dann unzulässig, wenn dem Schuldner innerhalb der letzten zehn Jahre eine Restschuldbefreiung erteilt oder innerhalb der letzten fünf Jahre nach § 297 versagt worden ist. Diese zehnjährige Sperrfrist soll verhindern, dass ein Schuldner, der bereits in einem früheren Verfahren diese Rechtswohltat erlangt hat, die Restschuldbefreiung zur wiederholten Verminderung seiner Schuldenlast einsetzt. Wird dem Schuldner dagegen die Restschuldbefreiung nach § 297 versagt, soll ein erneuter Antrag künftig nur noch für fünf Jahre ausgeschlossen sein. Die verkürzte Frist soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Schuldner bislang noch keine Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang erhalten hat. Die Sperrfrist entspricht der Frist des § 290 Abs. 1 Nr. 1.[6]

 

Rn 4

Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 enthält eine Sperre von drei Jahren bei einem missbräuchlich wiederholten Restschuldbefreiungsverfahren. § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist an den Wortlaut von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 n. F., zuvor § 290 Abs. 1 Nr. 3 a. F., angeglichen Dadurch wird eine erhebliche Belastung der Gerichte durch Schuldner, die ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzen und auch sonst unzutreffende Angaben machen oder sonstige Obliegenheiten nicht beachten, vermieden.[7]

Wegen der Möglichkeit der nachträglichen Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 297a wurde auch diese Vorschrift einbezogen (§ 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2). Dies gilt aber nur für di...

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