Rn 7

Mit der Eingangsentscheidung prüft das Insolvenzgericht von Amts wegen, ob dem Schuldner innerhalb von zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag oder nach diesem nach § 297 n. F. wegen einer Insolvenzstraftat bzw. in den letzten drei Jahren vor dem Antrag oder nach diesem nach § 290 Nr. 5, 6 oder 7 n. F. oder nach § 296 versagt worden ist.[12] Von Bedeutung ist hier auch die bundesweit erfolgte Einrichtung eines zentralen Schuldnerverzeichnisse, das dem Gericht vielseitige Abfragemöglichkeiten bietet.[13]

 

Rn 8

Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass keine relevante Mehrbelastung der Gerichte zu erwarten sei.[14] Aufwand und die Kosten eines für den Schuldner überflüssigen Insolvenzverfahrens könnten vermieden werden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass in der Mehrzahl der Verbraucherinsolvenzverfahren über die Stundung schon entschieden werden musste. Im Rahmen der Eingangsentscheidung sei eine Anhörung der Gläubiger nicht erforderlich, denn zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens stünde die Gläubigereigenschaft häufig noch nicht fest und durch die Eingangsentscheidung würden spätere Einwendungen der Gläubiger nicht präkludiert. Vielmehr könnten die Gläubiger Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 n. F. und damit auch eine Falschauskunft des Schuldners über die als Zulässigkeitsvoraussetzung ausgestaltete frühere Erteilung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung als Verstoß gegen die Mitteilungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 n. F. bis zum Schlusstermin und gemäß § 297a n. F. sogar darüber hinaus geltend machen.[15]

 

Rn 9

Gemäß § 287a Abs. 2 Satz 2 (Anhörung des Schuldners) hat das Insolvenzgericht dem Schuldner in den Fällen des § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. 2 Gelegenheit zu geben, seinen Antrag auf Eröffnungsantrag zurückzunehmen. Dabei kann ihn das Gericht auf die Unzulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrags hinweisen, weil die Entscheidung nach Abs. 1 für ein späteres Restschuldbefreiungsverfahren keine Sperrfrist auslöse. Es wird bezweifelt, ob der Hinweis auf die Rücknahmemöglichkeit überhaupt Vorteile bringt, denn die dem Schuldner bekannten Sperrfristen in Abs. 2 seien abschließend geregelt.[16] Eine Anhörung der Gläubiger ist nicht erforderlich, zumal die einzelnen Gläubiger noch gar nicht feststehen und auch keine Nachteile erleiden.[17]

 

Rn 10

Ergibt die Prüfung des Gerichts, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorliegen, so stellt es in einem förmlichem Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten des § 295 nachkommt und die Voraussetzungen einer Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen (§ 287a Abs. 1 Satz 1). Dieser Beschluss kann mit dem Eröffnungsbeschluss verbunden werden. Dies wird zwar nicht im Gesetz festgestellt, ergibt sich aber aus der gleichzeitigen Masseprüfung. Hierdurch werden die Gläubiger hinreichend darüber informiert, dass der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat. Gegen einen Beschluss, mit dem die Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens versagt wird, kann der Schuldner sofortige Beschwerde einlegen.

[12] BT-Drs. 17/11268: Begr. zu Art. 1 Nr. 20.
[13] Waltenberger, ZInsO 2013, 1458.
[14] Siehe aber: Schmerbach, NZI 2013, 566.
[15] BT-Drs. 17/11268: Begr. zu Art. 1 Nr. 20; Waltenberger, ZInsO 2013, 1458.
[16] Grote/Pape, ZInsO 2012, 1913.
[17] BT-Drs. 17/11268: Begr. zu Art. 1 Nr. 20.

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