[1] Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 I S. 2379 ff.

Gesetzestext

 

(1) 1Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. 2Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. 3Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) 1Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. 2Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. 3Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) 1Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. 2Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

 

§§ 296 a. F. bis 30.6.2014:[2]  

(1) 1Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. 2Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. 3Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) 1Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. 2Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. 3Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) 1 Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. 2Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

[2] Die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften sind weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO).

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift schafft für die Gläubiger die Möglichkeit, durch gerichtliche Entscheidung die Wohlverhaltensperiode vorzeitig abzubrechen.[3] Sie regelt deshalb die materiellen Konsequenzen und den Verfahrensablauf für eine Versagung der Restschuldbefreiung bei einem Verstoß des Schuldners gegen seine Obliegenheiten gemäß § 295. Im Gegensatz zu § 296 a. F. nennt nun die neue Fassung des Absatzes 1 als Zeitraum für die Verletzung von Obliegenheiten durch den Schuldner, die Zeit zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist. Dies ist neben der Aufhebung (§ 200) auch der Zeitraum nach der Einstellung des Verfahrens (§ 289 n. F.) Die Verlängerung des Zeitraums ist eine Folgeänderung zur Legaldefinition des Begriffs der Abtretungsfrist in § 287 Abs. 2 n. F.[4] Der Katalog der Obliegenheiten gemäß § 295 ist abschließend.[5] Verstößt der Schuldner gegen die ihm obliegenden Verhaltensweisen, droht die Versagung der Restschuldbefreiung.

[3] RegE BT-Drs. 12/2443, Begr. zu § 245 (296).
[4] BT-Drs. 17/11268, Begr. zu Art. 1 Nr. 26.
[5] Döbereiner, S. 118 ff.

2. Der Versagungsantrag (§ 296 Abs. 1)

2.1 Antrag des Insolvenzgläubigers

 

Rn 2

Das Insolvenzgericht entscheidet über die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Obliegenheiten nicht von Amts wegen, vielmehr ist ein entsprechender Antrag eines Insolvenzgläubigers erforderlich. Wird der Antrag schriftlich gestellt, ist er als bestimmender Schriftsatz unterschrieben einzureichen.[6] Wird der Antrag von einem Bevollmächtigten eingereicht, bei dem es sich nicht um einen Rechtsanwalt handelt, ist eine Vollmacht beizufügen. Inkassounternehmen können nur dann einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, wenn sie selbst Insolvenzgläubiger sind, denn aus § 174 Abs. 1 Satz 3 sind sie nur im Verfahren der Forderungsaufstellung und gemäß § 305 Abs. 4 Satz ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge