Rn 1

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 294 geändert und neu gefasst.[3] § 294 trat zum 1.7.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden sind (Art. 103h Satz 1 EGInsO).

In § 294 wurden in Abs. 1 u. 3 Änderungen vorgenommen.

 

Rn 1a

Wie im Konkursrecht ist die Gläubigergleichbehandlung (par conditio creditorum), also die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger, auch der wichtigste Grundsatz im Insolvenzrecht

 

Rn 2

Das sich aus 294 Abs. 1 ergebende Zwangsvollstreckungsverbot in der Wohlverhaltensperiode ist dem Ausschluss der Zwangsvollstreckung in insolvenzfreies Vermögen gemäß § 89 ähnlich. Im Übrigen haben § 294 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 denselben Wortlaut, so dass dieselben Grundsätze wie im eröffneten Verfahren gelten.[6] Die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger sollen sich im Restschuldbefreiungsverfahren untereinander nicht verschieben.[7] Dies gilt auch für Vereinbarungen der Gläubiger mit dem Schuldner (§ 294 Abs. 2). Hierdurch einzelnen Insolvenzgläubigern verschaffte Sondervorteile sind rechtswidrig und damit ungültig.[8] Dagegen besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger (§ 294 Abs. 3).

[3] Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 I S. 2379 ff.
[4] Art. 9 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 I S. 2379 ff.
[5] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15.5.2013, BT-Drs. 17/ 13535: Begr. zu Art. 6 – neu – (zu Nr. 2, Art. 103 EGInsO-E).
[6] Schwörer, Der Gerichtsvollzieher und die Insolvenz, DGVZ 2008, 17; vgl. auch BK-InsO-Blersch/v. Olshausen, Stand: August 2007, § 89.
[7] Kübler/Prütting-Wenzel, Begr. RegE zu § 294, S. 553; BGH NZI 2005, 565 [BGH 21.07.2005 - IX ZR 115/04].
[8] MünchKomm-Ehricke, § 294 Rn. 2; Braun-Lang, § 294 Rn. 6; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 294 Rn. 5.

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