Rn 11

Aufgrund der repressiven Funktion von Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgeld, Zwangsgeld und Nebenfolgen von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die zu einer Geldzahlung verpflichten, folgt aus der mit Abs. 3 bezweckten Regelung, dass diese Verbindlichkeiten nicht nach Abs. 1 als erlassen gelten. Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen werden von der Privilegierung des Abs. 3 nicht erfasst.[6]

 

Rn 12

Die Gläubiger können für Forderungen aus Geldstrafen, Geldbußen etc. keine nachteilige Regelung durch den Plan beschließen,[7] weshalb § 225 Abs. 3 anordnet, dass die Haftung des Schuldners für diese Verbindlichkeiten weder durch den Plan selbst noch die im Plan getroffenen Vereinbarungen berührt wird. (Teil-)Erlass-, Stundungsregelungen usw. sind damit im Insolvenzplan unzulässig. Vielmehr bestimmen in solchen Fällen spezielle Regelungen, was im Fall der Uneinbringlichkeit der Forderung zu geschehen hat. So tritt in aller Regel eine dem fälligen Betrag entsprechend angemessene Haft an die Stelle des Zahlungsanspruchs (siehe auch § 43 StGB: Ersatzfreiheitsstrafe; §§ 95 Abs. 2, 96 Abs. 2 OWiG; § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Ersatzzwangshaft). Diese spezialgesetzlichen Regelungen sind abschließend.

[6] KG, BeckRS 2010, 01442.
[7] KG, BeckRS 2010, 01442.

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