1An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe[1] [Bis 31.01.2024: Freiheitsstrafe]. 2Zwei Tagessätzen[2] [Bis 31.01.2024: Einem Tagessatz] entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe[3] [Bis 31.01.2024: Freiheitsstrafe]. 3Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

[1] Geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Inkrafttreten geändert durch "Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt", Art. 3, BGBl. I 2023 Nr. 218. Anzuwenden ab 01.02.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Inkrafttreten geändert durch "Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt", Art. 3, BGBl. I 2023 Nr. 218. Anzuwenden ab 01.02.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023. Inkrafttreten geändert durch "Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt", Art. 3, BGBl. I 2023 Nr. 218. Anzuwenden ab 01.02.2024.

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