Rn 27

Wenn der Plan eine Restrukturierung des insolventen Unternehmens vorsieht, muss unabdingbar auch ein Sanierungskonzept enthalten sein.[38] Mit der Sanierung wird das Ziel verfolgt, das insolvente Unternehmen wieder betriebswirtschaftlich konkurrenzfähig zu machen. Je nachdem, ob der Unternehmensträger selbst saniert werden soll oder das insolvente Unternehmen übertragen wird, ergeben sich weitere Anforderungen an den darstellenden Teil (Rn. 33 und Rn. 39).

[38] Bork, Rn. 318.

2.2.1.1 Änderungen des Produktionsablaufes

 

Rn 28

Zunächst müssen im Bereich der Produktion sowie des innerbetrieblichen Ablaufs und Aufbaus häufig neue Grundlagen geschaffen werden.[39] Daher sind den Beteiligten durchgeführte bzw. beabsichtigte Betriebsänderungen ebenso bekannt zu geben wie organisatorische und personelle Maßnahmen, die zu einer Wiederherstellung der Ertragskraft führen sollen[40].

 

Rn 29

Dazu gehören insbesondere Informationen über

die Stilllegung einzelner Betriebe oder Betriebsteile,
den Umfang von Entlassungen der Belegschaft,
eine Neugliederung des Produktionsprozesses,
eine Änderung der Produktpalette,
die Möglichkeiten der Zusammenlegung von Bereichen unter Einsparung von Personal,
die Ausgliederung ineffektiver Abteilungen (Outsourcing).

Bei diesen Angaben muss der Verwalter ggf. den mit der jeweiligen Maßnahme beabsichtigten Effekt verdeutlichen, im Rahmen einer Vergleichsbetrachtung die Vorteile erläutern, aber auch dabei anfallende Kosten beziffern.

[39] Häufig gehen damit insbesondere bei einer Fortführung durch den Insolvenzschuldner auch Änderungen des gesellschaftsrechtlichen Aufbaus des Unternehmens einher; vgl. Rn. 35.
[40] RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 50.

2.2.1.2 Angaben zum Sozialplan

 

Rn 30

Wenn das Unternehmen fortgeführt werden soll, so wird das nicht ohne einschneidende Veränderungen möglich sein. Häufig muss insbesondere die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer deutlich reduziert werden. Auch in der Insolvenz bedarf es bei Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten für Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon zur Folge haben können, einer Erörterung mit dem Betriebsrat (vgl. § 111 BetrVG). Ziel ist die Herbeiführung eines Interessenausgleiches[41] über die organisatorische Seite der Betriebsänderung (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Entstehen den Arbeitnehmern wirtschaftliche Nachteile, insbesondere durch Entlassung, Gehaltskürzung oder Wegfall von Sondervorteilen, soll ein Sozialplan vereinbart werden.[42] Die den Arbeitnehmern in einem solchen Sozialplan[43] versprochenen Leistungen sind wegen § 123 Abs. 2 Satz 1, § 53 in dem dort genannten Umfang als Masseverbindlichkeiten bevorrechtigt zu befriedigen. Die hieraus resultierende Einbuße der Insolvenzmasse haben die Gläubiger bei ihrer Entscheidung über die Annahme des Plans mit einzubeziehen. Erfolgen kein Interessenausgleich und kein Sozialplan, kann die Insolvenzmasse durch im Plan nicht berücksichtigte Nachteilsausgleichsansprüche belastet werden, wodurch wiederum das Planziel verfehlt werden kann.[44]

 

Rn 31

Mithin sind die Beteiligten darüber zu informieren, ob bereits ein Sozialplan geschlossen wurde, der alle mit der geplanten Sanierung verbundenen Betriebsänderungen berücksichtigt.[45] Dabei ist zu beachten, dass dem Verwalter ebenso wie dem Betriebsrat ein Widerrufsrecht zusteht, wenn der Sozialplan erst kurz vor der Eröffnung des Verfahrens verabschiedet wurde (§ 124 Abs. 1). Ist es hingegen bis zur Veröffentlichung noch zu keiner Einigung gekommen, sind – wie schon bei den Genehmigungs- und Zustimmungsvorbehalten – auch hier die Beteiligten über den aktuellen Verhandlungsstand zwischen Betriebsrat und Insolvenzverwalter in Kenntnis zu setzen. Vor allem sind die sich aus einem abgeschlossenen oder zukünftig noch abzuschließenden Sozialplan ergebenden konkreten Forderungsbeträge auszuweisen.

[41] Siehe hierzu GK-Oetker, §§ 112, 112a Rn. 5 ff.
[42] Bork, Rn. 177.
[43] Siehe hierzu GK-Oetker, §§ 112, 112a Rn. 126 ff.
[44] Kübler/Prütting/Bork-Otte, § 220 Rn. 12.
[45] RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 50.

2.2.1.3 Insolvenz einer Genossenschaft

 

Rn 32

Hat die Schuldnerin die Rechtsform einer Genossenschaft, ist im darstellenden Teil anzugeben, in welcher Höhe die Mitglieder bereits Nachschüsse geleistet haben und zu welchen weiteren Nachschüssen sie nach der Satzung herangezogen werden können (§ 116 Nr. 2 GenG). Dies dient der Beurteilung, ob der Insolvenzplan vorteilhafter ist als eine Regelabwicklung.[46]

[46] So auch Lang/Weidmüller-Cario, GenG, § 116 Rn. 2.

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