Rn 33

Das bei einer reorganisierenden Sanierung in den darstellenden Teil des Plans aufzunehmende Sanierungskonzept muss die Fortführungsfähigkeit und Wege zur Wettbewerbsfähigkeit und Renditefähigkeit des Unternehmens aufzeigen.[47] Die Maßnahmen (Rn. 28 f.) sind zeitlich zu konkretisieren.

Alternativvorschläge können die Klarheit des Sanierungskonzeptes trüben.[48] Um Unsicherheiten der Zukunft angemessen berücksichtigen und vorhersehbar regeln zu können empfiehlt sich die Aufnahme von Bedingungen (Formulierunsbeispiel: Erreicht das Geschäftsfeld XY eine Umsatzrendite von über x % wird auf die Stilllegung dieses Geschäftsbereiches verzichtet.). Darüber hinaus sind auch flankierende finanzwirtschaftliche Maßnahmen, wie die Zufuhr von Fremd- oder Eigenkapital, Stundungen und Erlasse zu beschreiben.[49]

[47] Uhlenbruck-Maus, § 220 Rn. 3.
[48] Zur Zulässigkeit von Alternativvorschlägen widersprüchlich Uhlenbruck-Maus, § 220 Rn. 1 und Rn. 3. Alternativklauseln für unzulässig erachtend Westrick DStR 1998, 1879.
[49] Mohrbutter/Ringstmeier-Bähr/Landry, Kap. 14 Rn. 27.

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