Rn 28

Zunächst müssen im Bereich der Produktion sowie des innerbetrieblichen Ablaufs und Aufbaus häufig neue Grundlagen geschaffen werden.[39] Daher sind den Beteiligten durchgeführte bzw. beabsichtigte Betriebsänderungen ebenso bekannt zu geben wie organisatorische und personelle Maßnahmen, die zu einer Wiederherstellung der Ertragskraft führen sollen[40].

 

Rn 29

Dazu gehören insbesondere Informationen über

die Stilllegung einzelner Betriebe oder Betriebsteile,
den Umfang von Entlassungen der Belegschaft,
eine Neugliederung des Produktionsprozesses,
eine Änderung der Produktpalette,
die Möglichkeiten der Zusammenlegung von Bereichen unter Einsparung von Personal,
die Ausgliederung ineffektiver Abteilungen (Outsourcing).

Bei diesen Angaben muss der Verwalter ggf. den mit der jeweiligen Maßnahme beabsichtigten Effekt verdeutlichen, im Rahmen einer Vergleichsbetrachtung die Vorteile erläutern, aber auch dabei anfallende Kosten beziffern.

[39] Häufig gehen damit insbesondere bei einer Fortführung durch den Insolvenzschuldner auch Änderungen des gesellschaftsrechtlichen Aufbaus des Unternehmens einher; vgl. Rn. 35.
[40] RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 50.

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