Rn 8

Der Plan kann im Ergebnis dazu führen, dass

  • die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger (§ 223),
  • die Befriedigung der Insolvenzgläubiger ohne gruppeninterne Drittsicherheiten (§§ 224, 225),
  • die Rechte der Anteilsinhaber (§§ 217 Satz 2, 225a),
  • die Art und Weise der Verwertung der Insolvenzmasse,
  • die Verteilung der Insolvenzmasse an die Beteiligten,
  • die Verfahrensabwicklung,
  • die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 227) und
  • die Befriedigung der Insolvenzgläubiger mit gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Abs. 2)

abweichend von den gesetzlichen Leitbildern erfolgt. § 217 ist damit eine generalklauselartige Umschreibung der Grenzen der Gläubigerautonomie. Die in dem Gesetzestext gewählte Reihenfolge ist nicht willkürlich, sie dokumentiert vielmehr die Gewichtung der verschiedenen Ziele.[10]

 

Rn 9

Ein Insolvenzplan kann keine Beeinträchtigung der Rechte von Massegläubigern oder Dritten gegen deren Willen bewirken.[11] Möglich bleibt insoweit nur eine freiwillige Beteiligung dieser Gläubiger am Insolvenzplan. Ist das Insolvenzverfahren masseunzulänglich, ist § 210a zu beachten.

 

Rn 10

Ebenfalls nicht gegen deren Willen eingegriffen werden kann in die Rechte der Aussonderungsgläubiger. Gleiches gilt für Gläubiger, die eine einem Aussonderungsrecht inhaltsgleiche Rechtsbefugnis für sich in Anspruch nehmen können (z.B. vormerkungsgesicherte Gläubiger).[12] Für absonderungsberechtigte Gläubiger gilt das nur nach Maßgabe von § 223. Seit der Veränderung durch das ESUG besteht die Möglichkeit, nach § 217 Satz 2 auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen einzubeziehen. Dies stellt eine der bedeutendsten Neuerungen durch das ESUG dar (vgl. hierzu im Einzelnen § 225a). Mit dem zum 01.01.2021 in Kraft getretenen SanInsFoG wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, mittels Insolvenzplan in Rechte von Insolvenzgläubigern einzugreifen, denen gruppeninterne Drittsicherheiten zur Verfügung stehen. Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber den bislang verfolgten gegenteiligen Ansatz (vgl. nur § 254 Abs. 2 a.F.) mit der Erwartung aufgegeben, dass sich durch § 217 Abs. 2 n.F. Sanierungen von Unternehmensgruppen leichter umsetzen lassen und damit Folgeinsolvenzen von Gruppengesellschaften vermieden werden können.[13]

Nicht plandispositiv sind u.a.

  • Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters,[14]
  • Regelungen über die Erhebung von Anfechtungsklagen noch nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Verfahrensaufhebung,[15]
  • Regelungen, die die mit Verfahrensaufhebung wieder auflebende Verfügungsfreiheit des Schuldners erneut einschränken (z.B. dadurch, dass ein anwaltlicher Treuhänder nach Verfahrensaufhebung eine Masseforderung zum Zwecke der Nachtragsverteilung zugunsten der Gläubigergesamtheit einziehen soll),[16]
  • Regelungen über materielle Ausschlussklauseln für nicht rechtzeitig zur Insolvenztabelle anmeldende Gläubiger,[17]
  • Regelungen über bestimmte Verfahrensfragen (z.B. Abwahl und Neubestellung des Insolvenzverwalters, Forderungsfeststellungsverfahren[18] und Beschwerdefristen.
[10] Dabei ist die bestmögliche Befriedigung aller Gläubiger das Hauptziel des Insolvenzverfahrens, Begr. zu § 253 RegE, in: BT-Drs. 12/2443, S. 195.
[13] BT-Drs. 19/24181, S. 195.

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