Gesetzestext

 

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.

(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2. gegen den Plan gestimmt hat und
3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.

(4) 1Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. 2Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. 3Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. 4Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Durch § 253 Abs. 1 soll den Beteiligten die Anfechtung des gerichtlichen Beschlusses ermöglicht werden, der den Plan bestätigt oder die Planbestätigung versagt. Damit aber einzelnen Beschwerdeberechtigten nicht die Möglichkeit bleibt, den Eintritt der Wirkungen des Plans durch die mutwillige Einlegung der Beschwerde zu verzögern und damit eine Sanierung unter Umständen zu verhindern, wurden bei der Neufassung von § 253 durch das ESUG Beschränkungen der Rechtsschutzmöglichkeiten vorgesehen. Das mit § 253 Abs. 4 eingeführte Verfahren soll es dem Insolvenzverwalter ermöglichen, eine beschleunigte Zurückweisung der Beschwerden gegen die Planbestätigung zu erreichen, da Sanierungskonzepte in der Regel zügig umzusetzen sind.[1] Es soll also das Störpotential durch Rechtsmittel verringert werden, ohne dabei jedoch berechtigte Rechtsmittelbegehren zu verhindern. Wirtschaftlich sinnvolle und von einer Mehrheit der Beteiligten gewünschte Sanierungen sollen in aller Regel nicht mehr an der Durchsetzung von Einzelinteressen scheitern.[2]

[1] Kayser, ZIP 2020, 1481 (1491).
[2] BT-Drs. 17/5712, S. 18 f.

2. Voraussetzungen der sofortigen Beschwerde (§ 253)

 

Rn 2

Grundsätzliche Voraussetzung für eine Beschwerde ist eine Beschwer. Hierfür muss der Plan in die Rechte des Beschwerdeführers eingreifen.[3] Durch das ESUG wurden darüber hinaus spezielle Anforderungen an die formelle und materielle Beschwer in das Gesetz aufgenommen.

[3] BR-Drs. 127/11, S. 54.

2.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

 

Rn 3

Für Frist und Form der sofortigen Beschwerde gelten § 569 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 und § 6. Die Frist für ihre Einlegung beträgt zwei Wochen und beginnt gemäß § 6 Abs. 2 mit der Verkündung des Beschlusses (vgl. § 252 Abs. 1). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ist die sofortige Beschwerde beim Insolvenzgericht einzulegen. Eine Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn die zivilprozessualen Erfordernisse erfüllt sind.[4]

 

Rn 4

In personeller Hinsicht räumt § 253 nur den Gläubigern, dem Schuldner und den am Schuldner Beteiligten ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzplan ein. Ein Schuldner, der dem Plan über die gesetzliche Fiktion gemäß § 247 Abs. 1 zugestimmt hat, wird durch dessen gerichtliche Bestätigung nicht beschwert.[5] Beschwerdeberechtigt sind nicht nur die stimmberechtigten Gläubiger, sondern auch diejenigen, denen das Gericht kein Stimmrecht zuerkannt hat.[6]

 

Rn 5

Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Insolvenzverwalter nicht beschwerdebefugt.[7] Der Insolvenzverwalter kann lediglich versuchen, Einfluss auf die Beschwerdeberechtigten zu nehmen. Diese Regelung vermag nicht zu überzeugen. Immerhin hat der Insolvenzverwalter gemäß § 231 Abs. 3 auch ein Beschwerderecht im Falle der Zurückweisung seines Plans. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dies nun bei Versagung der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans des Insolvenzverwalters nicht mehr der Fall sein soll.[8] Es steht zu befürchten, dass der Insolvenzverwalter nicht effektiv seiner aus der Amtstreuhand folgenden Pflicht zur optimalen Verwertung der Masse und zum zweck- und rechtmäßigen Verfahrensablauf[9] nachkommen kann, wenn ...

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