Gesetzestext

 

(1) Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen bleiben vom Insolvenzplan unberührt, es sei denn, dass der Plan etwas anderes bestimmt.

(2) 1Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt werden. 2Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist ausgeschlossen. 3Insbesondere kann der Plan eine Kapitalherabsetzung oder -erhöhung, die Leistung von Sacheinlagen, den Ausschluss von Bezugsrechten oder die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Anteilsinhaber vorsehen.

(3) Im Plan kann jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.

(4) 1Maßnahmen nach Absatz 2 oder 3 berechtigen nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung von Verträgen, an denen der Schuldner beteiligt ist. 2Sie führen auch nicht zu einer anderweitigen Beendigung der Verträge. 3Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam. 4Von den Sätzen 1 und 2 bleiben Vereinbarungen unberührt, welche an eine Pflichtverletzung des Schuldners anknüpfen, sofern sich diese nicht darin erschöpft, dass eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 in Aussicht genommen oder durchgeführt wird.

(5) 1Stellt eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 für eine am Schuldner beteiligte Person einen wichtigen Grund zum Austritt aus der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit dar und wird von diesem Austrittsrecht Gebrauch gemacht, so ist für die Bestimmung der Höhe eines etwaigen Abfindungsanspruches die Vermögenslage maßgeblich, die sich bei einer Abwicklung des Schuldners eingestellt hätte. 2Die Auszahlung des Abfindungsanspruches kann zur Vermeidung einer unangemessenen Belastung der Finanzlage des Schuldners über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gestundet werden. 3Nicht ausgezahlte Abfindungsguthaben sind zu verzinsen.

 
Hinweis

Bisherige gesetzliche Regelungen

Keine.

1. Normzweck

 

Rn 1

Die Norm wurde im Rahmen der Reform durch das ESUG[1] eingefügt und erleichtert die Durchführung eines "Debt-Equity-Swaps" und anderer gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen im deutschen Insolvenzrecht. Unter dem Begriff "Debt-Equity-Swap" ist die Umwandlung von Forderungen der Gläubiger in Anteils- und Mitgliedschaftsrechte am Schuldner zu verstehen. Dadurch soll dem insolventen Unternehmen neues Eigenkapital zugeführt und so eine Sanierung erleichtert werden.[2] Wesentlich ist, dass durch § 225a erstmals auch gegen den Willen der Gesellschafter die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital ermöglicht wird. Den Gesellschaftern wird damit ein nach bisherigem Recht wesentliches Blockadeinstrument genommen.[3] Sie werden zu zwangsweise Planunterworfenen.

[1] BGBl. 2011, I S. 2582.
[2] BT-Drs. 12/1757, S. 31.
[3] Eidenmüller, ZIP 2007, 1729, 1736 f.

2. Abs. 1

 

Rn 2

Absatz 1, 1. HS hat eher deklaratorische Wirkung und stellt klar, was schon nach alter Rechtslage galt:

Grundsätzlich werden die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen vom Insolvenzplan nicht berührt. Diese Regelung ist im Verhältnis zu den Forderungen der nachrangigen Gläubiger insoweit nicht ganz stimmig, als deren Ansprüche – soweit der Insolvenzplan keine andere Regelung enthält – als erlassen gelten, § 225 Abs. 1. Insofern hätte es nahegelegen, den fingierten Erlass erst recht auf die "nach-nachrangigen" Rechte der Gesellschafter zu erstrecken.

Abweichend vom in Abs. 1 1. HS niedergelegten Grundsatz ist allerdings ein Eingriff in die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte möglich, wenn dies im Insolvenzplan ausdrücklich geregelt wird (Abs. 1, 2. HS). In diesem Fall ist für die am Schuldner beteiligten Personen im Insolvenzplan eine gesonderte Gruppe zu bilden (§ 222 Abs. 1 Nr. 4).

3. Umwandlung von Forderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte – "Debt-Equity-Swap" (Abs. 2)

3.1 Ablauf

 

Rn 3

Es gibt drei Möglichkeiten die Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte umzuwandeln, die Sachkapitalerhöhung, die Einlage in die Kapitalrücklage und den "Share-Deal".

 

Rn 4

Bei der Sachkapitalerhöhung erfolgt im Normalfall zunächst eine Kapitalherabsetzung, die das Grund- bzw. Stammkapital an das tatsächlich noch vorhandene Vermögen der Gesellschaft anpasst.[4] Dabei kann die Kapitalherabsetzung auch auf Null erfolgen. Sodann folgt eine Kapitalerhöhung, bei der die Gläubiger ihre Forderungen als Sacheinlage unter Ausschluss der Bezugsrechte der Altgesellschafter einbringen.[5] Dies geschieht entweder in Form der Abtretung der Forderung (§ 398 BGB) oder durch einen Erlassvertrag (§ 397 BGB). Im Fall der Abtretung erlischt die Forderung durch Konfusion.[6] Im Ergebnis handelt sich bei dieser Vorgehensweise – nach den Worten des BFH – um eine "sanierende Kapitalherabsetzung auf Null", die mit einem entschädigungslosen Bezugsrechtsausschluss der Altgesellschafter verbunden ist, und eine gleichzeitige Vornahme einer Kapitalerhöhung, an der nur Neugesellschafter teilnehmen. Sie ist, auch wenn sie über die aktienrechtliche Kapita...

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