Rn 3

Es gibt drei Möglichkeiten die Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte umzuwandeln, die Sachkapitalerhöhung, die Einlage in die Kapitalrücklage und den "Share-Deal".

 

Rn 4

Bei der Sachkapitalerhöhung erfolgt im Normalfall zunächst eine Kapitalherabsetzung, die das Grund- bzw. Stammkapital an das tatsächlich noch vorhandene Vermögen der Gesellschaft anpasst.[4] Dabei kann die Kapitalherabsetzung auch auf Null erfolgen. Sodann folgt eine Kapitalerhöhung, bei der die Gläubiger ihre Forderungen als Sacheinlage unter Ausschluss der Bezugsrechte der Altgesellschafter einbringen.[5] Dies geschieht entweder in Form der Abtretung der Forderung (§ 398 BGB) oder durch einen Erlassvertrag (§ 397 BGB). Im Fall der Abtretung erlischt die Forderung durch Konfusion.[6] Im Ergebnis handelt sich bei dieser Vorgehensweise – nach den Worten des BFH – um eine "sanierende Kapitalherabsetzung auf Null", die mit einem entschädigungslosen Bezugsrechtsausschluss der Altgesellschafter verbunden ist, und eine gleichzeitige Vornahme einer Kapitalerhöhung, an der nur Neugesellschafter teilnehmen. Sie ist, auch wenn sie über die aktienrechtliche Kapitalherabsetzung auf Null nach §§ 228, 229 Abs. 1 und 3, 230 AktG hinausgeht (weil dort die Altaktionäre aufgrund ihrer Bezugsrechte grundsätzlich an der Kapitalerhöhung zu beteiligen sind), zulässig.[7] Steuerrechtlich führt der durch einen Insolvenzplan herbeigeführte Verlust aus dem entschädigungslosen Entzug von Anteilen aufgrund einer "sanierenden Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung" in entsprechender Anwendung von §§ 20 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu einem steuerbaren Veräußerungsverlust.[8]

 

Rn 5

Möglich ist auch ein "Share-Deal". Bei diesem werden die bereits bestehenden Anteile direkt erworben und bezüglich der Forderung erfolgt ein Verzicht.[9]

[4] Günther, ZInsO 2012, 2037 (2040); Müller, KSzW 2013, 65 (65); Redeker, BB 2009 bzw. 2007, 673 (674).
[5] Günther, ZInsO 2012, 2037 (2040).
[6] Günther, ZInsO 2012, 2037 (2040); Müller, KsZW 2013, 65 (65).
[9] Wuschek, ZInsO 2012, 1768 (1772).

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