Rn 10

Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2006[24] wurde § 21 um eine den Bedürfnissen der Praxis entsprechende weitere Sicherungsmaßnahme ergänzt. Danach kann das Gericht Fremdrechtsgläubigern untersagen, die mit Fremdrechten belasteten Vermögensgegenstände aus dem Unternehmen des Schuldners abzuziehen und umgekehrt dem vorläufigen Verwalter erlauben, diese Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens einzusetzen. Kompensiert werden sollen diese Eingriffe durch Vergütungsregelungen, die den Vorschriften der §§ 169, 172 im eröffneten Verfahren entsprechen. Die Anordnung dieser Sicherungsmaßnahme nach Abs. 2 Nr. 5 dieser Vorschrift ist gemäß Art. 103c EGInsO i.d.F. des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens zulässig in Verfahren, die ab dem 01.07.2007 eröffnet worden sind. Weiterhin kann daneben über die Generalklausel des § 21 Abs. 1 eine ähnliche individuelle Sicherungsmaßnahme gegenüber dem jeweiligen Gläubiger verhängt werden, was allerdings nicht unumstritten ist und deshalb zu der ausdrücklichen Neuregelung geführt hat.[25] Eine weitere Ergänzung erfuhr § 21 durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19.11.2010,[26] durch das in Abs. 2 ein Satz 3 zur Klarstellung angefügt wurde, dass auch die am Tag der Anordnung der Sicherungsmaßnahme getätigten Verfügungen über Finanzsicherheiten oder Verrechnungen wirksam bleiben, wenn der andere Teil die Maßnahme weder kannte noch hätte kennen müssen.

 

Rn 10a

Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011[27] wurde Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 um die Vorschrift des § 56a über die Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung ergänzt, um diese Gläubigerbeteiligung auch bereits im Eröffnungsverfahren sicherzustellen. Im Hinblick auf dieses Ziel wurde redaktionell in der Gesetzesüberschrift der Begriff der Sicherungsmaßnahmen durch den allgemeineren Begriff der vorläufigen Maßnahmen ersetzt und außerdem Abs. 2 Satz 1 in Nr. 1a um die Möglichkeit für das Gericht ergänzt, schon im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, an dem aber im Unterschied zu § 67 Abs. 3 keine Externen beteiligt sein dürfen. Diese Neuregelungen des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen gelten nach Art. 103 g EGInsO für alle Verfahren, in denen der Eröffnungsantrag ab dem 01.03.2012 gestellt wurde. Bei einer Antragstellung vor diesem Zeitpunkt sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter für das gesamte, d.h. auch für das eröffnete Verfahren anzuwenden. Mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (SanInsFoG)[28] ist in die Verweiskette des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a nunmehr auch § 67 Abs. 3 aufgenommen worden und mithin der vorläufige Gläubigerausschuss für die Beteiligung Externer geöffnet worden. Damit soll vor allem ermöglicht werden, dass Vertreter von Gewerkschaften als Mitglieder eines vorläufigen Gläubigerausschusses berufen werden können.[29]

 

Rn 10b

Zur Angleichung an die Regelungen zum Konzerninsolvenzrecht, das erstmals mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vom 13.04.2017[30] in die InsO Aufnahme gefunden hat, ist der Verweis in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit Wirkung ab 21.04.2018 um die neuen §§ 56b, 269a erweitert worden.

[24] BGBl. I 2007, S. 509.
[25] Amtliche Begründung der Bundesregierung zu Nr. 6 des Gesetzentwurfs BR-Drs. 549/06, S. 27 oben.
[26] BGBl. 2010 I, S. 1592.
[27] BGBl. 2011 I, S. 2582.
[28] BGBl. 2020 I, S. 3256.
[29] RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 197.
[30] BGBl. 2017 I, S. 866.

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