Gesetzestext

 

(1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.

(2) Das Gericht darf von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Das Gericht hat bei der Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen Gläubigerausschuss beschlossenen Anforderungen an die Person des Verwalters zu Grunde zu legen.

(3) Hat das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung nach Abs. 1 abgesehen, so kann der vorläufige Gläubigerausschuss in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die Bestellte zum Insolvenzverwalter wählen.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Diese Bestimmung wurde nachträglich eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7.12.2011.[1] Dieser Teil des Gesetzes ist am 1.3.2012 in Kraft getreten und gilt nach Art. 103 EGInsO für alle Insolvenzverfahren, für die der Eröffnungsantrag ab einschließlich 1.3.2012 gestellt wurde. Auf zuvor beantragte und noch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinaus andauernde Verfahren, auch wenn die Eröffnung des Verfahrens nach dem 1.3.2012 erfolgte, sind die bisher geltenden Vorschriften, d. h. ohne die Regelung des § 56a bis zum Verfahrensabschluss anzuwenden.

 

Rn 2

Auch diese Vorschrift, die in vorangegangenen Gesetzentwürfen teilweise noch in § 56 InsO-E integriert war, soll dem Regelungsziel des ESUG entsprechend eine frühere Einbeziehung und Mitwirkung der Gläubiger in das Verfahren insbesondere auch bei der Verwalterbestellung sicherstellen. Da vor allem der Auswahl und Ernennung des vorläufigen Insolvenzverwalters besondere Bedeutung für das weitere Schicksal des Verfahrens zukommt, gewinnt die Vorschrift in der Praxis über die Verweisung in § 21 Abs. 2 Nr. 1 vor allem Bedeutung für das Eröffnungsverfahren, d. h. für die dortige Auswahl und Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters. In diesem Verfahrensstadium steht die Vorschrift in enger Beziehung zu § 22a, der die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses regelt; § 56a dagegen regelt die verfahrensrechtliche Einbindung dieses nach § 22a gebildeten vorläufigen Gläubigerausschusses. Dagegen bestimmen sich die Zulässigkeit einer Bestellung eines vorläufigen Ausschusses als sogenannte vorläufige Maßnahme und die materiell-rechtliche Stellung sowie die Pflichten des vorläufigen Ausschusses und seiner Mitglieder nach § 21 Abs. 1Abs. 2 Nr. 1 a. Entgegen ihrer systematischen Stellung entfaltet die vorliegende Vorschrift tatsächlich also ihre entscheidende Bedeutung im Eröffnungsverfahren, dort bei Auswahl und Ernennung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Dagegen kommt der Mitwirkung des vorläufigen Ausschusses im unmittelbaren Vorfeld der Eröffnung eines bereits laufenden Insolvenzeröffnungsverfahrens meist nur geringe Bedeutung zu, weil im bisherigen Verfahren meist schon ein vorläufiger Insolvenzverwalter ernannt worden war und dieser regelmäßig, allerdings nicht zwingend auch mit Eröffnung des Verfahrens zum Insolvenzverwalter bestellt wird. Hier hat der vorläufige Gläubigerausschuss allenfalls noch die Möglichkeit, negative Erfahrungen aus dem Eröffnungsverfahren mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter oder zu Tage getretene Leistungsdefizite dem Gericht nahezubringen und ungeachtet der daraus resultierenden administrativen Schwierigkeiten auf die Bestellung eines anderen Insolvenzverwalters bei Eröffnung hinzuwirken. Dies wird aber auch in der zukünftigen Verfahrenspraxis die Ausnahme bleiben.

 

Rn 3

Die Vorschrift gilt über § 274 Abs. 1 auch für den (vorläufigen) Sachwalter nach §§ 270a270 b. Formal kommt die Vorschrift über die Verweisung in § 313 Abs. 1 Satz 3 auch für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren zur Anwendung. Allerdings setzt das vereinfachte Insolvenzverfahren nach § 304 voraus, dass es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person ohne selbständige wirtschaftliche Tätigkeit handelt, so dass der Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses in den betreffenden Antragsverfahren der Ausschlussgrund des § 22a Abs. 3, 1. Alternative (kein laufender Geschäftsbetrieb), entgegensteht. Insoweit geht also die Verweisung in § 313 faktisch ins Leere.

 

Rn 4

Die Tätigkeit des vorläufigen Gläubigerausschusses im Rahmen seiner Mitwirkung bei Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters wird separat nach § 17 Abs. 2 InsVV pauschal mit 300,00 EUR pro Ausschussmitglied vergütet. Übt der vorläufige Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren – was über die Verweisung in § 21 Abs. 2 Nr. 1 a auf § 69 möglich und sinnvoll ist – neben der Mitwirkung bei der Verwalterauswahl darüber hinaus weitere ...

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