Rn 8

Des Weiteren wird nach § 191 Abs. 2 Satz 2 ein im Rahmen einer Abschlagsverteilung zurückbehaltener Anteil für die Schlussverteilung frei, wenn zum Zeitpunkt der Schlussverteilung die aufschiebend bedingte Forderung in Anwendung des § 191 Abs. 2 Satz 1 keinen Vermögenswert darstellt. Ansonsten erfolgt die Berücksichtigung durch Auszahlung des zurückbehaltenen Anteils.

Durch dieses Verfahren wird eine langjährige Hinterlegung (vgl. § 198) für aussichtslose Forderungen vermieden.

 

Rn 9

Stellt die aufschiebend bedingte Forderung zum Zeitpunkt der Schlussverteilung zwar einen Vermögenswert i. S. d. § 191 Abs. 2 Satz 1 dar, ist aber die Bedingung noch nicht eingetreten, so ist der Betrag weiterhin analog § 191 zurückzubehalten[9] und in Anwendung des § 198 vom Verwalter zu hinterlegen. Tritt die Bedingung schließlich doch nicht ein, so ist bezüglich des hinterlegten Betrags eine Nachtragsverteilung (§ 203) durchzuführen.

[9] Dass dieser Fall im Gesetz keine ausdrückliche Regelung erfahren hat, beruht auf einem ähnlichen Redaktionsversehen wie die Nichtregelung der festgestellten Forderungen in § 189. In beiden Fällen sah der Gesetzgeber die Zurückbehaltungsanordnung des § 168 jeweils vollumfänglich als mitübernommen an (vgl. für den hier anstehenden Fall § 168 Nr. 2 KO sowie BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 419), was tatsächlich aber nicht der Fall ist. Die hier im Rahmen der Schlussverteilung für die Vermögenswerten, aber immer noch bedingten Forderungen bestehende Gesetzeslücke ist daher im Wege des Analogieschlusses zu § 191 Abs. 1 Satz 2 zu schließen.

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