Rn 1

Bevor eine Verteilung an Insolvenzgläubiger erfolgt, hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen aufzustellen.[1] Das Verteilungsverzeichnis ist die Berechnungsgrundlage für die sich anschließende Verteilung und dient insoweit einer ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung.[2] Es wird seinerseits aus der Tabelle nach § 175 heraus entwickelt.[3]

 

Rn 2

Das Verzeichnis ist gemäß Satz 2 auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Das Einsichtsrecht folgt dem Akteneinsichtsrecht gemäß § 4 i. V. m. § 299 ZPO.[4] Durch die Niederlegung erhalten die Insolvenzgläubiger die Möglichkeit zu prüfen, ob ihre Forderungsanmeldungen erfasst sind. Sofern ein Gläubiger nicht berücksichtigt wurde, kann er gegebenenfalls notwendige Schritte gegen die Nichtberücksichtigung gemäß § 194 und § 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 einleiten. Einwendungen können sich nur auf eine Verletzung der §§ 189 ff. stützen. Hierbei kann ein Gläubiger insbesondere geltend machen, dass seine Forderung zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurde; er kann aber auch umgekehrt geltend machen, dass eine Forderung eines anderen Gläubigers rechtsgrundlos aufgenommen wurde. Die Niederlegung des Verzeichnisses stellt sicher, dass die Gläubiger ihre Einwendungen auch tatsächlich erheben und Verstöße gegen die §§ 189 ff. geltend machen können.[5]

 

Rn 3

Nach Satz 3 sind die Summe der Forderungen und der für die Verteilung verfügbare Betrag durch das Insolvenzgericht, das zuvor durch den Insolvenzverwalter informiert wird, öffentlich bekannt zu machen. Anhand dieser Angaben können die Gläubiger ermessen, in welcher Höhe ihre Forderung voraussichtlich befriedigt wird. Sie können sodann beurteilen, ob es für sie wirtschaftlich sinnvoll ist, an der Verteilung teilzunehmen.[6]

[1] Im Falle der Eigenverwaltung trifft diese Pflicht den Schuldner. Dem Sachwalter obliegt jedoch die Prüfung der Verteilungsverzeichnisse (§ 283).
[2] Nerlich/Römermann-Westphal, § 188 Rn. 2; HambKomm-Preß, § 188 Rn. 1; Münch-Komm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer, § 188 Rn. 1.
[3] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 188 Rn. 2 ("… letztlich nichts anderes als die fortgeschriebene und berichtigte Tabelle nach § 175."); Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 188 Rn. 2.
[4] Graf-Schlicker/Castrup, § 188 Rn. 3.
[5] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer, § 188 Rn. 1.
[6] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer, § 188 Rn. 2; Nerlich/Römermann-Westphal, § 188 Rn. 2.

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