Gesetzestext

 

(1) 1Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. 2Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift zur Anlegung einer Insolvenztabelle wurde vormals in § 140 KO – § 202 RegE, § 192 RefE geregelt. Die Vorschrift wurde letztmalig durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 geändert.[1]

 

Rn 2

§ 175 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet den Insolvenzverwalter, jede angemeldete Forderung mit Angabe des Grundes und des Betrags der Forderung in eine Insolvenztabelle aufzunehmen. Gegebenenfalls hat er auch auf das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, eine Steuerstraftat sowie ggf. auf die Nachrangigkeit der angemeldeten Forderung hinzuweisen.

[1] Das Gesetz wurde im BGBl. I 2013, S. 2379 verkündet und ist am 01.07.2014 in Kraft getreten.

2. Zuständigkeit zu Führung der Tabelle

 

Rn 3

Die beim Insolvenzverwalter angemeldete Forderung (vgl. § 174 Abs. 1 Satz 1) nimmt dieser in die Tabelle auf. Bis zum Prüfungstermin wird die Tabelle durch den Insolvenzverwalter geführt. Nach dem Prüfungstermin führt das Insolvenzgericht (Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) die Tabelle weiter (Eintragung des Ergebnisses des Prüfungstermins, Rücknahme des Gläubigers, etc.).[2] Bis zur Einführung der InsO oblag ausschließlich dem Konkursgericht die Führung der Tabelle.

[2] Bsp. § 15a AktO des Freistaates Bayern.

3. Prüfungs- und Zurückweisungsrecht des Verwalters?

 

Rn 4

Liegen die formellen Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 und 3 nicht vor, stellt sich die Frage, ob dem Verwalter insoweit ein Prüfungs- und auch ein Zurückweisungsrecht zusteht, wie dies z. T. unter der Geltung der KO für den mit der Tabellenführung betrauten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vertreten wurde.[3] Dieses wird einerseits unter Hinweis auf den Unterschied der Stellung des Verwalters zur Stellung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als Justizorgan verneint, der Verwalter habe als Widerspruchsbefugter eine Stellung inne, die der einer Partei gleichstehe.[4] Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sei eine eher restriktive Interpretation seiner Befugnisse i. S. einer rein beurkundenden Tätigkeit angezeigt. Die angemeldeten Forderungen würden grundsätzlich nicht vom Verwalter, sondern vom Gericht (Rechtspfleger) im Rahmen der sog. Vorprüfung überprüft, im Rahmen derer die angemeldete Forderung zum Prüfungstermin zugelassen werde. Im Rahmen dieser Vorprüfung könne dann der Verwalter – wie jeder andere Beteiligte auch – der Zulassung widersprechen.[5] Andererseits wird unter Hervorhebung der im Rahmen der Reformbemühungen vorgenommenen Kompetenzerweiterungen des Verwalters (hier Übertragung des Anmeldeverfahrens) eine Prüfungskompetenz des Verwalters unter Bezugnahme auf die schon zur Rechtsstellung des Urkundsbeamten bei § 140 KO so vertretene Ansicht bejaht.[6] Sowohl unter rechtlichen wie vor allem auch unter praktischen Gesichtspunkten ist der zweiten Auffassung zu folgen: Im Prüfungsverfahren besteht die vorrangige Aufgabe des Verwalters darin, über die materielle Berechtigung einer angemeldeten Forderung zu entscheiden. In der Mehrzahl aller Fälle der Praxis entscheidet maßgeblich der Verwalter, ob eine Forderung als anerkannt in die Tabelle aufgenommen und damit letztlich tituliert wird (vgl. § 178 Abs. 3). In der Regel befassen sich weder das Insolvenzgericht noch die anderen Gläubiger mit den materiellen Inhalten der angemeldeten Forderungen. Es ist deshalb nur konsequent, ihm auch die Befugnis zuzugestehen, über die Formalien der Anmeldung zu entscheiden, zumal der Gläubiger im Falle der Weigerung des Verwalters, die Forderung in die Tabelle einzutragen, das Insolvenzgericht anrufen kann. Die Gegenansicht verkennt gerade die praktischen Abläufe. Es würden sich vor allem in größeren Verfahren mit einer Vielzahl von Gläubigern nicht unerhebliche Verzögerungen und Erschwernisse ergeben, wenn der Verwalter die Entscheidung des Insolvenzgerichts hinsichtlich der Einhaltung der Formalien der Anmeldung abwarten müsste. In Anbetracht der in Abs. 2 bestimmten zeitlichen Abfolge dürfte in der Mehrzahl der Fälle die Entscheidung des Insolvenzgerichts erst kurz vor dem Prüfungstermin möglich und zu erwarten sein, was einer Beschleunigung des Verfahrens zuwiderlaufen würde. Kann der Verwalter da...

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