3.1 Antragserfordernis

 

Rn 6

Hat lediglich der Gläubigerausschuss einen Zustimmungsbeschluss nach § 160 gefasst, kann der Schuldner beim Insolvenzgericht beantragen, dass das Gericht nach vorheriger Anhörung des Verwalters die Vornahme der beabsichtigten Handlung vorläufig untersagen und eine Gläubigerversammlung einberufen möge, die über die Zweckmäßigkeit[13] der Handlung zu beschließen hat. Das gleiche Antragsrecht steht den in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Minderheiten von Gläubigern zu. Dieses läuft in der Praxis allerdings häufig leer, da der Gesetzgeber den Gläubigerminderheiten im Unterschied zum Schuldner gerade keinen Unterrichtungsanspruch eingeräumt hat. Diese können daher häufig schlicht aus Unkenntnis über die bevorstehende Rechtshandlung ihr Antragsrecht nicht ausüben.[14] Hat die Gläubigerversammlung bereits entschieden, bleibt dem Insolvenzgericht nur die Möglichkeit, auf § 78 zurückzugreifen und unter den dort genannten Voraussetzungen den Beschluss aufzuheben (vgl. § 160 Rn. 19). Ein solches Vorgehen stellt bislang allerdings den absoluten Ausnahmefall dar.

[13] So die Begr zu § 180 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 174.
[14] Nerlich/Römermann-Balthasar, § 161 Rn. 5.

3.2 Entscheidung des Gerichts

 

Rn 7

Vor der Entscheidung des Gerichts ist dem Verwalter rechtliches Gehör zu gewähren, da durch eine Untersagungsverfügung in seine verfahrensrechtliche Stellung eingegriffen wird.[15] Zudem dient die Anhörung des Verwalters der Qualität der Entscheidung, da ihm die Möglichkeit gegeben wird, die Gründe seiner Entscheidung darzulegen.[16]

 

Rn 8

Das vom Schuldner nach Satz 2 angerufene Insolvenzgericht entscheidet allein über die Rechtmäßigkeit der Antragstellung und nicht über die Zweckmäßigkeit der Verwertung[17]. Letzteres ist der einzuberufenden Gläubigerversammlung vorbehalten. Über den Antrag ist durch das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden.[18] Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss und zwar unabhängig davon, ob der Antrag zurückgewiesen oder ihm stattgegeben wird. Gibt das Gericht dem Antrag statt, wird dem Verwalter mit aufschiebender Wirkung[19] untersagt, die Maßnahme vor einer Entscheidung der Gläubigerversammlung durchzuführen.

 

Rn 9

Gegen den vom Gericht erlassenen Beschluss bestehen wegen § 6 keine Rechtsmittel mehr. Lediglich bei einer Rechtspflegerentscheidung ist die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben[20].

[15] FK-Wegener § 161 Rn. 6.
[16] MünchKomm-Janssen, § 161 Rn. 12; Uhlenbruck-Zipperer, § 161 Rn. 7.
[17] Weitgehend übereinstimmend Uhlenbruck-Zipperer, § 161 Rn. 5; a. A. MünchKomm-Janssen, § 161 Rn. 11.
[18] Kübler/Prütting/Bork-Webel, § 161 Rn. 5, 5a.
[19] MünchKomm-Janssen, § 161 Rn. 14; Uhlenbruck-Zipperer, § 161 Rn. 10.
[20] MünchKomm-Janssen, § 161 Rn. 16; FK-Wegener, § 161 Rn. 9; § 161 Rn. 16; Uhlenbruck-Zipperer, § 161 Rn. 12.

3.3 Einberufung Gläubigerversammlung

 

Rn 10

Sofern das Gericht den beantragten Untersagungsbeschluss erlässt, hat es die Gläubigerversammlung zwingend einzuberufen[21]. In welcher Zeitspanne die Einberufung zu erfolgen hat wird unterschiedlich bewertet. Während einerseits eine Einzelfallbetrachtung[22] im Sinne einer angemessenen Frist befürwortet wird, die einen gewissen Zeitraum zur Information und Vorbereitung einerseits sowie den Einfluss der verstrichenen Zeit auf die Maßnahme andererseits zu berücksichtigen hat, wird überwiegend[23] auf die Drei-Wochen-Frist des § 75 Abs. 2 abgestellt.

[21] FK-Wegener, § 161 Rn. 7; Uhlenbruck-Zipperer, § 161 Rn. 9.
[22] FK-Wegener, § 161 Rn. 7; Uhlenbruck-Zipperer, § 161 Rn. 11.
[23] HambKomm-Decker, § 161 Rn. 5; MünchKomm-Janssen, § 161 Rn. 17.

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