Rn 3

Die Information an den Schuldner kann – wie früher bereits bei § 135 KO – formlos gegeben werden, auch wenn eine dem § 77 Abs. 2 KO entsprechende Vorschrift in der InsO nicht mehr enthalten ist[3]. Die Regelung der KO hatte im Hinblick auf die allgemeinen Vorschriften des BGB ohnehin nur deklaratorischen Charakter.

 

Rn 4

Um ein Leerlaufen des § 161 zu vermeiden, muss die Unterrichtung so konkret und rechtzeitig erfolgen, dass der Schuldner die geplante Maßnahme prüfen und Gegenvorschläge unterbreiten kann.[4] Welche Zeitspanne als ausreichend gilt, wird je nach Umfang, Eilbedürftigkeit und Komplexität des Vorhabens unterschiedlich zu beantworten sein. Dem Schuldner sollte jedoch – soweit er an der Vorbereitung nicht bereits beteiligt war – zumindest eine Woche Prüfungsfrist verbleiben.[5] Die Einbindung der Organe einer Schuldnerin in laufende Vertragsverhandlungen mit dem Erwerber dürfte dabei nicht als ausreichende Unterrichtung i. S. dieser Norm anzusehen sein. Es empfiehlt sich, dem Schuldner eine beabsichtigte Veräußerung an einen Dritten explizit und gesondert mitzuteilen. Die Prüfung, ob es sich um eine dem § 160 unterfallende Maßnahme handelt, obliegt dem Verwalter selbst.[6]

 

Rn 5

Ob die Information an den Schuldner ohne nachteilige Verzögerung für das Verfahren möglich ist, hat allein der Verwalter nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Hält sich der Schuldner an unbekanntem Ort auf, werden dem Insolvenzverwalter regelmäßig keine umfangreichen Nachforschungen nach dessen Aufenthaltsort zuzumuten sein.[7] Ein Unterlassen der Unterrichtung aus Furcht, der Schuldner werde dann einen – die Abwicklung verzögernden – Untersagungsantrag stellen, ist nicht zulässig.[8] Auch ohne Unterrichtung des Schuldners sind die Beschlüsse der Gläubigerversammlung bzw. des Gläubigerausschusses wirksam und die darauf aufbauenden Handlungen des Verwalters rechtmäßig; der Verwalter läuft aber Gefahr, nach § 60 haftungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden. Umstritten ist allerdings, ob in diesem Fall ein Schadensersatz vom Schuldner[9] von den Gläubigern[10] oder von beiden[11] geltend gemacht werden kann. Für die Annahme, dass der Schadensersatzanspruch allein dem Schuldner zustehe, sprechen vor allem die Motive zum früheren § 135 KO,[12] die sich ausdrücklich in diesem Sinne äußern. Ohnehin partizipieren die Gläubiger an dem Anspruch, da dieser gem. § 92 durch einen neu zu bestellenden Insolvenzverwalter oder einen Sonderinsolvenzverwalter zugunsten der Masse geltend zu machen ist.

[3] MünchKomm-Janssen, § 161 Rn. 4; Uhlenbruck-Zipperer, § 161 Rn. 2.
[4] MünchKomm-Janssen, § 161 Rn. 4; FK-Wegener, § 161 Rn. 3; HambKomm-Decker, § 161 Rn. 2.
[5] A. A. Uhlenbruck-Zipperer, § 161 Rn. 2 (eine Woche nicht in jedem Fall ausreichend).
[6] Kübler/Prütting/Bork-Webel, § 161 Rn. 3; MünchKomm-Janssen, § 161 Rn. 4.
[7] MünchKomm-Janssen, § 161 Rn. 5; Uhlenbruck-Zipperer, § 161 Rn. 2; FK-Wegener, § 161 Rn. 3.
[8] MünchKomm-Janssen, § 161 Rn. 5; Uhlenbruck-Zipperer, § 161 Rn. 2; FK-Wegener, § 161 Rn. 3.
[9] MünchKomm-Janssen, § 161 Rn. 6.
[10] Uhlenbruck-Zipperer, § 161 Rn. 13.
[11] FK-Wegener, § 161 Rn. 12.
[12] Motive zur KO, S. 357.

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