Rn 70
Die Neugläubiger können ihren Anspruch auch während eines Insolvenzverfahrens selbstständig geltend machen.[246] § 92 entfaltet zu ihren Lasten keine Sperrwirkung.[247] Das gilt auch insoweit, als im Neugläubigerschaden auch eine Quotenverschlechterung für die Neugläubiger enthalten ist.[248]
Rn 71
Den Quotenschaden der Altgläubiger macht dagegen nach § 92 für die Dauer des Insolvenzverfahrens allein der Insolvenzverwalter i. S. eines einheitlichen Gesamtgläubigerschadens geltend.[249] Für die Altgläubiger besteht insoweit eine Durchsetzungssperre,[250] um den Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz sicherzustellen.[251] Wird allerdings die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, entfällt die Sperrwirkung des § 92 und die einzelnen Altgläubiger können ihren Quotenschaden selbstständig verfolgen.[252] Bei Eigenverwaltung ist nach § 280 der Sachwalter zur Geltendmachung des Anspruchs ausschließlich berechtigt.[253] Im Falle der Masseunzulänglichkeit bleibt der Insolvenzverwalter zur Einziehung berechtigt, auch wenn der Anspruch allein den Massegläubigern zugutekommt.[254]
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