Rn 63
Da die Insolvenzantragspflicht (neben der Erhaltung der Masse) nur dem Schutz des Geschäftsverkehrs dient (siehe Rn. 62, 59), können Neugläubiger nur solche sein, die mit der Gesellschaft vertraglich in Kontakt treten.[199] Delikts- und bereicherungsrechtliche Gläubiger,[200] Steuergläubiger[201] und Sozialversicherungsträger[202] oder sonstige Gläubiger, die ihren Anspruch kraft Gesetzes erwerben (z. B. Arbeitnehmer bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall),[203] sind daher von vornherein keine Neugläubiger. Diese sind vielmehr – unabhängig davon, wann sie ihren Anspruch vor Insolvenzeröffnung erworben haben – stets wie (vertragliche) Altgläubiger zu behandeln.[204] Hiergegen wird mitunter die angebliche Schutzbedürftigkeit gerade der gesetzlichen Gläubiger ins Feld geführt.[205] Eine solche Argumentation übersieht aber, dass beispielsweise dem deliktischen Gläubiger – anders als dem vertraglichen Gläubiger – ohnehin im Regelfall zwei Schuldner haften, nämlich zum einen der "Täter" und – über §§ 31, 831 BGB – auch die Gesellschaft. Dem Umstand, dass diese Gläubiger sich nicht autonom vor den Insolvenzgefahren des Schuldners schützen können, ist hier also vielfach bereits anderweitig, nämlich durch eine "Haftungsverdopplung", Rechnung getragen, womit das Argument der "besonderen Schutzbedürftigkeit" viel an Überzeugungskraft verliert.
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