2.2.1 Wiederaufleben des Anspruchs

 

Rn 13

Hat der Anfechtungsgegner seine Rückgewährverpflichtung tatsächlich erfüllt, so "lebt" sein auf Erfüllung gerichteter Anspruch so wieder auf, wie er vor der anfechtbaren Tilgungsleistung des Gemeinschuldners bestand.[35] War die Forderung ursprünglich bedingt oder handelte es sich hierbei um eine Naturalobligation, so lebt sie als solche wieder auf.[36] Gleiches gilt für das Schenkungsversprechen,[37] auch wenn dieses im Insolvenzverfahren kaum durchsetzbar sein dürfte.[38] Gewährt der Anfechtungsgegner die anfechtbare Leistung nur zum Teil zurück, so lebt auch seine Forderung nur teilweise (d.h. anteilig) wieder auf.[39] Im Anfechtungsprozess kann das Aufleben der Forderung nur nach Maßgabe des § 259 ZPO geltend gemacht werden.[40]

 

Rn 14

Die Verjährungsfristen beginnen mit dem Wiederaufleben der Forderung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut; denn in der Zahlung liegt grundsätzlich eine Anerkennung der Forderung durch den Schuldner. Bis zu dem Wiederaufleben sind die Verjährungsfristen in ihrem Ablauf entsprechend §§ 206, 209 BGB gehemmt.[41] Sofern über die Forderung Urkunden bestanden, sind diese über § 952 BGB (Bürgschaftsurkunde, Schuldschein) mit erfasst und an den Anfechtungsgegner herauszugeben bzw. wieder herzustellen.[42]

[35] Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 3; Kübler/Prütting-Paulus, § 144 Rn. 2; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 5.
[36] MünchKomm-Kirchhof, § 144 Rn. 9; Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 3 f.; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 5; FK-Dauernheim, § 144 Rn. 3.
[37] OLG Bremen ZIP 1987, 1067 f. [OLG Bremen 10.04.1987 - 4 U 118/86 (a)]; Smid-Zeuner, § 144 Rn. 3; Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 4; HK-Kreft, § 144 Rn. 2.
[38] Da dieses nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 zu den nachrangigen Forderungen gehört, ist BGH NJW-RR 1988, 841 [BGH 24.03.1988 - IX ZR 118/87] insoweit überholt, siehe HK-Kreft, § 144 Rn. 2; siehe auch Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 4.
[39] Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 7; Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 7; FK-Dauernheim, § 144 Rn. 3; Jaeger/Henckel, KO, § 39 Rn. 5.
[40] MünchKomm-Kirchhof, § 144 Rn. 8.
[41] MünchKomm-Kirchhof, § 144 Rn. 8.
[42] Smid-Zeuner, § 144 Rn. 3; Kübler/Prütting-Paulus, § 144 Rn. 3; HK-Kreft, § 144 Rn. 3; Braun-Riggert, § 144 Rn. 5; Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 7; Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 15.

2.2.2 Schuldner des Anspruchs

 

Rn 15

Die wieder aufgelebte Forderung richtet sich gegen den vormaligen Schuldner der Forderung. Dies kann der Gemeinschuldner sein.[43] Dies kann aber auch eine hiervon verschiedene Person sein. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn der Gemeinschuldner in anfechtbarer Weise auf eine fremde Schuld (etwa eines Dritten gegenüber dem Anfechtungsgegner) leistet. Hat der Anfechtungsgegner in einem solchen Fall das Geleistete an die Masse zurück zu gewähren, dann lebt mit der Erfüllung der Rückgewährpflicht die Forderung des Anfechtungsgegners gegenüber dem Dritten wieder auf.[44]

 

Rn 16

War der Gemeinschuldner nicht (Allein-)Schuldner der Forderung, sondern hat er als Bürge oder Mitschuldner die Forderung getilgt, so lebt mit der Rückgewähr durch den Anfechtungsgegner die Forderung gegen den Hauptschuldner bzw. die Mitschuldner wieder auf.[45] Hat der Insolvenzschuldner auf Anweisung eines Dritten an den Anfechtungsgegners geleistet und dadurch eine Schuld gegenüber dem Dritten getilgt, leben sowohl die Forderung des Anfechtungsgegners gegen den Dritten als auch die Forderung des Dritten gegen den Insolvenzschuldner wieder auf, wenn der Anfechtungsgegner das vom Insolvenzschuldner "Erlangte" an die Masse zurückgewährt hat.[46]

[43] Smid-Zeuner, § 144 Rn. 3; Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 6; Kilger/K. Schmidt, KO, § 39 Anm. 1; siehe auch BGH NJW 1962, 2297, 2298.
[44] MünchKomm-Kirchhof, § 144 Rn. 7; Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 10.
[45] Jaeger/Henckel, KO, § 39 Rn. 6; FK-Dauernheim, § 144 Rn. 3.
[46] MünchKomm-Kirchhof, § 144 Rn. 7; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 9.

2.2.3 Gläubiger des Anspruchs

 

Rn 17

Grundsätzlich lebt die Forderung in der Hand des Gläubigers wieder auf, der auch zuvor Inhaber der Forderung (gegen den Insolvenzschuldner bzw den Dritten) gewesen ist. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge lebt die Forderung in Händen des Rechtsnachfolgers auf.[47] In den Fällen der Einzelrechtsnachfolge (§ 145 Abs. 2) haftet der Rechtsnachfolger u.U. selbständig auf Rückgewähr, d.h. nicht anstelle des Rechtsvorgängers, sondern – u.U. – neben ihm (§ 145 Rn. 22). Kommt in einem solchen Fall der Rechtsnachfolger seiner (selbstständigen) Rückgewährverpflichtung nach, so lebt die ursprünglich erloschene Forderung wieder auf. Sie steht dann aber ihm, dh dem Rechtsnachfolger zu, weil er als Anfechtungsgegner – anders als der Rechtsvorgänger – seine Rückgewährverpflichtung erfüllt hat.[48] Letztlich gehen damit nicht nur die Verpflichtung aus § 143, sondern auch die Gegenrechte mit der Einzelrechtsnachfolge über.[49]

[47] MünchKomm-Kirchhof, § 144 Rn. 4.
[48] MünchKomm-Kirchhof, § 144 Rn. 4; Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. ...

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