Rn 5

Innerhalb der nachrangigen Insolvenzforderungen gibt es eine weitere Rangabstufung. Erst wenn die Forderungen einer Rangstufe vollständig befriedigt sind, werden die Forderungen der nachfolgenden Rangstufe berücksichtigt.[9] Dabei gibt es insgesamt sechs Rangstufen. Zunächst werden die gesetzlich nachrangigen Forderungen aus Abs. 1 Nr. 1-5 in dieser Reihenfolge befriedigt und anschließend auf sechster Rangstufe die Forderungen mit gewillkürtem Nachrang (Abs. 2).

[9] FK-Bornemann, § 39 Rn. 5; Fachanwaltskommentar-Ahrens, § 39 Rn. 10.

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