Rn 113
Im Anfechtungsprozess gelten die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätze.[400] Der Insolvenzverwalter hat somit alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen dazulegen und zu beweisen, insbesondere aufgrund der Beweislastumkehr in § 143 Abs. 2 die Bösgläubigkeit des Anfechtungsgegners.[401] Dabei wird – in aller Regel – das Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ein mögliches Näheverhältnis i. S. v. § 138 berücksichtigen.[402] Ob allerdings im Fall des Näheverhältnisses der Aufrechnungsgegner seine Unredlichkeit widerlegen muss, ist unklar.[403] Demgegenüber hat der Anfechtungsgegner die Unmöglichkeit der Rückgewähr in natura zu beweisen ebenso wie die Entreicherung oder die Notwendigkeit von ihm getätigter Verwendungen, den Wegfall der Bereicherung im Rahmen des § 143 Abs. 2 Satz 1 sowie das fehlende Verschulden im Hinblick auf den Wertersatzanspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. § 989 BGB.[404]
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