Rn 33

Für die Rückgewähr in natura ist derjenige Zustand maßgeblich, der bestünde, hätte sich der Vermögenswert noch im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in der Insolvenzmasse befunden.[126] Nicht hingegen sollen den Insolvenzgläubigern Vermögensvorteile verschafft werden, die ihnen ohne die anfechtbare Rechtshandlung nicht zur Verfügung gestanden hätten.[127] Ein Wertverlust am Rückgewährobjekt ist ebenso wie eine Werterhöhung für die Pflicht zur Rückgewähr in natura unerheblich. Der Vermögenswert ist daher auch in diesen Fällen (in dem wertmodifiziertem Zustand) "in natura" herauszugeben.[128] Der Ausgleich der Wertänderung erfolgt – soweit sie nicht rückgängig gemacht werden kann – über Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1.

 

Rn 34

Hat der Anfechtungsgegner den anfechtbar erworbenen Gegenstand belastet, so umfasst der Rückgewähranspruch auch die Beseitigung dieser Belastung.[129] Gleiches gilt, wenn Gläubiger des Anfechtungsgegners ein Verwertungsrecht an dem anfechtbar erworbenen Gegenstand im Wege der Zwangsvollstreckung erworben haben. Auch hier hat der Anfechtungsgegner diese Belastungen im Rahmen der Rückgewähr auf seine Kosten zu beseitigen. Bei verschuldeter Unmöglichkeit der Beseitigung muss der Anfechtungsgegner – neben der Rückgabe der Sache – Wertersatz nach Abs. 1 Satz 2 leisten.[130]

[126] BGHZ 15, 333 (337); Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 11.
[127] Vgl. Begr. zu § 162 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 167; BGHZ 124, 76 (85) = ZIP 1994, 40.
[128] Vgl. OLG Stettin ZZP 52 (1927), 445 (446) zu § 7 AnfG a. F.
[129] RGZ 57, 27 (28 ff.); BGH NJW-RR 1986, 991 (993) [BGH 29.04.1986 - IX ZR 145/85]; Jaeger-Henckel, § 143 Rn. 69.
[130] BGH ZIP 1986, 787 (791) = EWiR 1986, 707 [BGH 29.04.1986 - IX ZR 145/85] (Gerhardt); ausführlich Uhlenbruck-Hirte, § 143 Rn. 13; v. Campe, Insolvenzanfechtung, S. 282 f.

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