Rn 112

Prozessführungsbefugt im Anfechtungsprozess ist angesichts von § 129 allein der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes (h. M.).[394] Endet sein Amt während eines rechtshängigen Prozesses, so bleibt er ausnahmsweise dann bis zum Prozessende prozessführungsbefugt, wenn eine Nachtragsverteilung nach §§ 203, 205 im Raum steht oder er im Insolvenzplan zur Fortführung des Anfechtungsprozesses ermächtigt wird.[395] Im Übrigen fällt die Prozessführungsbefugnis zurück auf den Schuldner. Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters endet nicht im Fall der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 3). Dies gilt auch dann, wenn der an einer Anfechtung zu erzielende Erlös wegen der vorweg zu befriedigenden Verfahrenskosten und der sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht zu einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger führt.[396] Erst wenn sich herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist das Verfahren einzustellen und die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters erlischt.[397] Die einzelnen Insolvenzgläubiger können dem Insolvenzverwalter im Anfechtungsrechtsstreit als Streithelfer beitreten (§ 66 ZPO). Die streitgenössische Nebenintervention nach § 69 ZPO steht ihnen wegen der gemäß § 129 auf den Insolvenzverwalter beschränkten Sachlegitimation hingegen nicht offen.[398] Anders ist dies, wenn die erhobene Klage bei Unstreitigkeit des Grundes des Anfechtungsanspruchs allein auf dessen Erfüllung gerichtet ist. In diesem Fall können sowohl die Insolvenzgläubiger als auch der Insolvenzverwalter – im Gegensatz zum eigentlichen Anfechtungsprozess – die Stellung eines Nebenintervenienten einnehmen.[399]

[394] Uhlenbruck-Hirte, § 143 Rn. 57.
[395] BGH ZIP 1982, 467 (468) [BGH 10.02.1982 - VIII ZR 158/80] m. w. N.; Uhlenbruck-Hirte, § 143 Rn. 57; vgl. auch Uhlenbruck, ZIP 1993, 241 (245 f.), insb. zum Erfordernis der Anordnung der Nachtragsverteilung durch das Insolvenzgericht; vgl. zudem Zeuner, Anfechtung, Rn. 336.
[396] BGH NZI 2004, 26 (27); HK-Kreft, § 129 Rn. 37; MünchKomm-Kirchhof, § 129 Rn. 105 a; Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 123.
[398] MünchKomm-Kirchhof, § 129 Rn. 198; Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 4.
[399] BGHZ 106, 127 (129 f.) = BGH NJW 1989, 985 (986 f.); FK-Dauernheim, § 143 Rn. 52

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