Rn 67

Nach § 140 Abs. 2 Satz 2 werden mehraktige Rechtshandlung, für die die Eintragung in ein o.g. Register (Rn. 56) erforderlich ist (Fälle des § 140 Abs. 2 Satz 1), hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem sie als vorgenommen gelten, nochmals vorverlagert. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragsstellung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Rechtsänderung durch den "anderen Teil".[126] Dies ist im Hinblick auf § 106 auch konsequent, begründet eine Vormerkung doch eine im Insolvenzverfahren zu beachtende Rechtsposition.[127]

 

Rn 68

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Vorverlagerung gelten die oben gemachten Ausführungen (Rn. 60 ff.). Erforderlich ist demnach, dass der "andere Teil" (der Begünstigte) den Antrag auf Eintragung in das Register gestellt hat,[128] die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen (z.B. Bewilligung durch Schuldner) und die Willenserklärung des Schuldners für ihn entsprechend § 873 Abs. 2 BGB[129] bindend geworden ist.[130] Bezüglich des Vorliegens der übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen ist wegen des Grundsatzes der strengen Akzessorietät das Vorhandensein eines zu sichernden schuldrechtlichen Anspruch notwendig, wobei dieser auch bedingt oder befristet sein kann.[131] Eine Auflassungsvormerkung erfasst auch die Rechtsfolge des Eintritts in ein Mietverhältnis nach § 566 BGB.[132]

 

Rn 69

Von Abs. 2 Satz 2 werden dagegen nicht die durch einstweilige Verfügung erlangten Vormerkungen erfasst.[133]

 

Rn 70

Wird der Eintragungsantrag vom Schuldner gestellt, sind die Voraussetzungen für den Abs. 2 Satz 2 nicht erfüllt. Es gilt dann das unter Rn. 66 Gesagte.

 

Rn 71

Von § 140 Abs. 2 Satz 2 werden auch Vormerkungen zur Sicherung von schuldrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit eingetragenen Schiffen (§§ 10 ff. SchiffsRG) bzw. Schiffsbauwerken (§ 77 Satz 2 SchiffsRG) oder Luftfahrzeugen (§§ 10 ff. LuftfRG) erfasst.

[126] Anders noch vor Inkrafttreten des § 140 Abs. 2 Satz 2, vgl. BGH NJW 1993, 663 [BGH 21.01.1993 - IX ZR 275/91] (665 m.w.N.).
[127] BGH NJW 1996, 461 (463) [BGH 23.11.1995 - IX ZR 18/95]; FK-Dauernheim, § 140 Rn. 12; Schmidt-Rogge, § 140 Rn. 30.
[128] BGH NZI 2006, 287 289 [BGH 02.02.2006 - IX ZR 67/02]; MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 49; HK-Kreft, § 140 Rn. 12.
[129] BGH NJW 1958, 2013 (2014) [BGH 01.10.1958 - V ZR 26/57]; BGH NJW 1996, 461 (463) [BGH 23.11.1995 - IX ZR 18/95]; HK-Kreft, § 140 Rn. 12; MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 46; Kübler/Prütting-Ehricke, § 140 Rn. 16; Bamberger/Roth-Kössinger, § 878 Rn. 4.
[130] Kübler/Prütting-Ehricke, § 140 Rn. 16; Uhlenbruck-Hirte, § 140 Rn. 15; Schmidt-Rogge, § 140 Rn. 30; HK-Kreft, § 140 Rn. 12; MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 46.
[131] MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 46; Schmidt-Rogge, § 140 Rn. 30.
[133] Schmidt-Rogge, § 140 Rn. 31; MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 47; Jaeger-Henckel, § 140 Rn. 47.

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