Rn 13

Erfüllungsgeschäfte entfalten mit dem jeweils letzten Teilakt ihre rechtlichen Wirkungen.[30] Die rechtlichen Wirkungen i.S. des § 140 Abs. 1 treten bei der dinglichen Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen nach §§ 929 ff. BGB ein, sobald der Erwerbstatbestand, bestehend aus Einigung und Übergabe bzw. Übergabesurrogat, vollständig erfüllt ist.[31] Maßgebend ist der letzte Teilakt. Wird die Verfügung unter Eigentumsvorbehalt abgegeben (Anwartschaftsrecht), ist Abs. 3 zu beachten (s. unten). Für unbewegliche Sachen greift regelmäßig Abs. 2.

 

Rn 14

Wird eine andere Leistung als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) erbracht, tritt die zugrunde liegende schuldrechtliche Wirkungen (Ersetzungsbefugnis) entsprechend Rn. 73 ein, die Erfüllungswirkung mit dem letzten Teilakt der Leistung an Erfüllungs statt. Wird eine Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB) erbracht, tritt die Rechtswirkung des Erlöschens der ursprünglichen Forderung erst mit Erfüllung der neu begründeten Forderung ein.[32] Bei einer fiduziarischen Vollrechtsübertragung im Zusammenhang mit einer erfüllungshalber hingegebenen Leistung treten die Rechtswirkungen mit Vollendung des letzten Teilakts ein.

 

Rn 15

Zu den Besonderheiten der Erfüllung mittels Scheck oder Wechsel (erfüllungshalber), Überweisung, Einziehungsermächtigung siehe unten Rn. 24 ff..

[30] MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 10.
[31] Uhlenbruck-Hirte, § 140 Rn. 7; Henckel, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 813, 847 (Rn. 76); FK-Dauernheim, § 140 Rn. 4.
[32] MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 10; Schmidt-Rogge, § 140 Rn. 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge