Rn 7

Einaktige Rechtshandlungen sind mit deren Abschluss vorgenommen.[19] Einaktige Rechtshandlungen sind solche, die nach einer einzelnen Handlung ihre rechtlichen Wirkungen entfalten (z.B. Verzicht auf eine Hypothek, Eigentumsaufgabe oder empfangsbedürftige Gestaltungserklärungen).

[19] MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 6; Schmidt-Rogge, § 140 Rn. 3.

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