Rn 11

Grund- und Erfüllungsgeschäft sind anfechtungsrechtlich selbständige Rechtshandlungen.[28] Ersteres entfaltet seine Rechtswirkungen mit dessen Abschluss. Das zweiseitige Rechtsgeschäft ist durch Abgabe und Zugang des Angebots und der Annahme abgeschlossen.

 

Rn 12

Gesellschaftsvertragliche Abfindungsvereinbarungen entfalten ihre Rechtswirkungen erst mit Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft.[29]

[28] BGH NZI 2007, 452 (454) [BGH 24.05.2007 - IX ZR 105/05]; HK-Kreft, § 129 Rn. 12; MünchKomm-Kirchhof, § 129 Rn. 57 (m.w.N.).
[29] FK-Dauernheim, § 140 Rn. 4.

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