Rn 54
Bis zum Inkrafttreten des § 140 Abs. 2 folgte die Rechtssprechung auch für mehraktige eintragspflichtige Rechtsgeschäfte dem heute in Abs. 1 festgelegten Grundsatz, dass die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung erst im Zeitpunkt der Erfüllung des letzten Teilaktes eintreten, also regelmäßig mit der konstitutiv wirkenden Eintragung in das entsprechende Register.[112] Damit gab es eine Diskrepanz zwischen der Frage, ob eine Verfügung über Grundstücksrechte den Konkursgläubigern gegenüber wirksam ist und der Frage, ob der Schuldner in anfechtbarer Weise verfügt hat. Für erstere kam es nach § 15 Satz 2 KO i.V.m. § 878 BGB auf den Zeitpunkt des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt, für letztere regelmäßig auf den Zeitpunkt der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch an. Mit der Einführung des § 140 Abs. 2 hat sich der Gesetzgeber bewusst in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BGH zur KO gesetzt.[113]
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