Rn 1

Die Vorschrift beinhaltet Einschränkungen des in § 11 niedergelegten Grundsatzes, wonach ein Insolvenzverfahren über das Vermögen jeder juristischen Person eröffnet werden kann, unabhängig davon, ob es sich um eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts handelt.

§ 12 ordnet die Unzulässigkeit des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland und der einzelnen Bundesländer an und sieht eine entsprechende Ermächtigung für die Bundesländer vor, die Unzulässigkeit von Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts unter ihrer Landesaufsicht zu bestimmen.[1]

 

Rn 2

Die praktische Relevanz der Frage der Insolvenzfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts ergibt sich überwiegend daraus, dass die fehlende Insolvenzfähigkeit von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen für die Aufbringung des Insolvenzgeldes nach dem SGB III und der Mittel für die Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) entbindet. Nach § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III bleiben für die Berechnung der Umlagen für das Insolvenzgeld die Lohnsummen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solcher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, unberücksichtigt.

Auch die Bestimmungen zur Insolvenzsicherung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben gemäß § 17 Abs. 2 BetrAVG für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solchen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichern, außer Ansatz, sodass auch hier keine Beitragspflicht besteht.

[1] Grundlegend zur Insolvenzfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Stoll, KTS 1992, 521; Engelsing, Zahlungsunfähigkeit, 1999; zum Staatsbankrott: Kratzmann, JZ 1982, 319 ff.

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