Rn 1

Die Anhörung des Schuldners ist an zahlreichen Stellen der InsO vorgeschrieben. Ungeachtet dessen ist über die ausdrücklich angeordneten Fälle einer Anhörung des Schuldners hinaus diesem aufgrund des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich immer dann vor Erlass einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn diese Entscheidung einen Eingriff in Rechtspositionen des Schuldners darstellt. Ferner ist die Pflicht zur Anhörung in denjenigen Fällen zu beachten, in denen die Verweisung des § 4 ZPO greift. Die Anhörung impliziert eine tatsächliche Äußerung des Schuldners, die nicht nur der Wahrung der Rechte des Schuldners, sondern auch und gerade der gebotenen Sachverhaltsaufklärung dienen soll, wohingegen die Gewährung rechtlichen Gehörs nur die Gelegenheit zur Darlegung der eigenen Position verschafft.

 

Rn 2

Für die InsO ist jedoch bei der Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs über die ausdrücklich in der InsO geregelten Fälle der Anhörung hinaus stets zu beachten, dass es sich beim Insolvenzverfahren um ein Gesamtvollstreckungsverfahren handelt, das eilbedürftig und nur teilweise kontradiktorisch ausgestaltet ist.[1] Vor diesem Hintergrund sollten Anhörungen mit einer Frist, etwa zwei Wochen, versehen werden. Die Gewährung rechtlichen Gehörs dient nämlich nicht dazu, dem Schuldner Zeit zu geben um etwa durch die Erfüllung der Forderungen des antragstellenden Gläubigers veränderte Tatschen zu schaffen.[2]

 

Rn 3

§ 10 regelt diejenigen Ausnahmefälle, in welchen eine ausdrücklich vorgeschriebene Anhörung des Schuldners im Rahmen des Insolvenzverfahrens unterbleiben kann.

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