Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtliches Gehör im Insolvenzverfahren

 

Beteiligte

Rechtsanwältin Dr. Christa Kellner

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Zwischenurteil vom 27.06.2001; Aktenzeichen 13 W 0460/01)

LG Dresden (Zwischenurteil vom 26.02.2001; Aktenzeichen 15-T-1017/00)

AG Dresden (Zwischenurteil vom 31.07.2000; Aktenzeichen 531 IN 801/00)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie sei durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem rechtlichen Gehör verletzt, weil das Amtsgericht – Insolvenzgericht – sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht hinreichend angehört habe, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass ihr der Insolvenzantrag vom 6. Juli 2000 zur Stellungnahme übersandt wurde und sie sich mit Schriftsatz vom 11. Juli 2000 ausführlich zu dem Antrag geäußert hat.

Soweit sie ihre Gehörsrüge darauf stützt, das Amtsgericht habe ihr keine Gelegenheit gegeben, sich zu einem vor der Konkurseröffnung eingeholten Gutachten zu äußern, hatte sie spätestens im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme. Daher wäre der behauptete Gehörsverstoß des Amtsgerichts durch die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung geheilt (vgl. BVerfGE 22, 282 ≪286 f.≫; 5, 9 ≪10 f.≫; 5, 22 ≪24≫).

Die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin, das Amtsgericht hätte es ihr zur ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs durch ein zweiwöchiges Zuwarten mit der Entscheidung über den Insolvenzantrag ermöglichen müssen, ihre von der Insolvenzantragstellerin behaupteten Verbindlichkeiten bei dieser zu begleichen und hierdurch eine rechtzeitige Rücknahme des Antrags zu erreichen, verkennt den Zweck des Art. 103 Abs. 1 GG. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfGE 65, 305 ≪307≫; 50, 32 ≪35≫). Es bezweckt nicht, den Verfahrensbeteiligten Zeit dafür zu geben, veränderte Tatsachen zu schaffen, z. B. einen Insolvenzgrund durch Erfüllung der offenen Forderungen zu beseitigen und dadurch die Entscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Deshalb geht auch die Auffassung der Beschwerdeführerin fehl, die dem Amtsgericht vorgeworfene Gehörsverletzung habe wegen der zwischenzeitlich erfolgten Insolvenzeröffnung nicht mehr im Beschwerdeverfahren geheilt werden können.

Von einer weiter gehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Hassemer, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 645129

NJW 2002, 1564

KTS 2002, 679

NZI 2002, 30

NZI 2002, 6

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