Rn 4

Die Anhörung des Schuldners ist in der InsO ausdrücklich u.a. in den nachstehend aufgeführten Fällen angeordnet:

 
Vorschrift InsO Gegenstand der Anhörung
§ 14 Abs. 2 Anhörung des Schuldners zum zulässigen Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 15 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Anhörung der übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans, der übrigen persönlich haftenden Gesellschafter oder Abwickler im Falle des Eigenantrags eines Mitglieds des Vertretungsorgans, eines persönlich haftenden Gesellschafters oder Abwicklers
§ 21 Abs. 3 Anhörung des Schuldners zur Inhaftierung nach zwangsweiser Vorführung im Eröffnungsverfahren
§ 98 Abs. 2 Anhörung des Schuldners zur Inhaftierung nach zwangsweiser Vorführung im eröffneten Verfahren
§ 99 Abs. 1 Satz 2 Anhörung des Schuldners zur Anordnung der Postsperre
§ 99 Abs. 1 Satz 3 Nachholung der Anhörung nach Anordnung der Postsperre
§ 214 Abs. 2 Satz 1 Anhörung des Schuldners zum Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 212, 213
§ 232 Abs. 1 Nr. 2 Stellungnahme zum Plan
§ 248 Abs. 2 Anhörung des Schuldners vor der Entscheidung über die Bestätigung eines Insolvenzplans
§ 272 Abs. 2 Satz 2 Anhörung des Schuldners zum Antrag eines Gläubigers auf Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung
§ 296 Abs. 2 Satz 1 Anhörung des Schuldners zum Antrag eines Insolvenzgläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung
§ 298 Abs. 2 Satz 1 Anhörung des Schuldners zum Antrag des Treuhänders auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
§ 300 Abs. 1 Anhörung des Schuldners vor der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung
§ 303 Abs. 3 Anhörung des Schuldners zum Antrag eines Insolvenzgläubigers auf Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung
§ 317 Abs. 2 Anhörung der übrigen Mitglieder einer Erbengemeinschaft bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht von allen Erben
§ 317 Abs. 3 Anhörung der Erben bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch einen Testamentsvollstrecker
§ 318 Abs. 2 Satz 2 Anhörung des Ehegatten bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bei Zugehörigkeit des Nachlasses zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, sofern der Antrag nur von einem Ehegatten gestellt wird
§ 333 Abs. 2 Satz 2 Anhörung des Ehegatten bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, sofern der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt wird
 

Rn 5

Die Notwendigkeit der Anhörung des Schuldners im Insolvenzverfahren beschränkt sich nicht auf diejenigen Fälle, in denen die Anhörung ausdrücklich angeordnet ist. Diese Auflistung stellt keine abschließende Aufzählung aller Fälle dar, in denen eine Anhörung des Schuldners geboten ist.

 

Rn 6

§ 10 bezieht sich nach seinem Wortlaut auf diejenigen Fälle, in denen die Anhörung des Schuldners ausdrücklich vorgeschrieben ist. Unter den Voraussetzungen des § 10 können Anhörungen jedoch erst recht unterbleiben, die unter der allgemeinen Erwägung der Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs zwar geboten, jedoch nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind.

In diesen Fällen ist der Ermessensspielraum für das Insolvenzgericht hinsichtlich der Unterlassung der Anhörung weiter als in denjenigen Fällen, in welchen die Anhörung ausdrücklich angeordnet ist.

 

Rn 7

Die Anhörungspflicht des Insolvenzgerichts korrespondiert häufig mit einer entsprechenden Auskunftspflicht des Schuldners gemäß §§ 20, 97.

 

Rn 8

Soweit durch das Insolvenzgericht eine Anhörung des Schuldners durchgeführt wird, steht die Art und Weise der Anhörung im freien Ermessen des Gerichts.[3] Diese kann sowohl schriftlich durchgeführt werden als auch im Rahmen einer unmittelbaren Anhörung des Schuldners erfolgen, die gleichzeitig eine entsprechende Vernehmung darstellen kann. In der Praxis ist anerkannt, dass die Anhörung durch die Übersendung eines Fragebogens erfolgen kann.[4]

 

Rn 9

Soweit die Anhörung im schriftlichen Verfahren erfolgt, ist es zu empfehlen, dass das Gericht eine Erklärungsfrist setzt, nach deren Ablauf eine Entscheidung zu treffen ist, wobei eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts zur Fristsetzung nicht gegeben ist. Wird eine Äußerungsfrist gesetzt, darf das Insolvenzgericht jedoch nicht vor Ablauf der Frist entscheiden. Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Insolvenzverfahrens und hier insbesondere des Insolvenzeröffnungsverfahrens ist die Festlegung kurzer Fristen zur Äußerung nicht nur zulässig,[5] sondern geboten. Die Frist sollte insoweit zwei Wochen nicht überschreiten.[6]

 

Rn 10

Das Gebot zur Anhörung des Schuldners ist dann gewahrt, wenn diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist. Es kommt nicht darauf an, dass der Schuldner sich auch tatsächlich geäußert hat. Gewährt das Gericht die Möglichkeit der schriftlichen Anhörung, so darf es eine Entscheidung erst nach Ablauf der Frist treffen.[7]

 

Rn 11

Für die Anhörung des Schuldners...

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