Rn 9

Die Zuständigkeit nach § 3a ist keine ausschließliche.[10] Sie tritt vielmehr neben den auch weiterhin bestehenden Gerichtsstand nach § 3 Abs. 1, wie in § 3c Abs. 2 klargestellt wird. Die allgemeine Zuständigkeitsregelung wird mithin nicht verdrängt.[11] Er ist damit ein sog. Wahlgerichtsstand.[12]

 

Rn 10

Eine verdrängende Zuständigkeit würde den Fällen nicht gerecht, in denen kein besonderer Koordinationsbedarf besteht, weil nur bestimmte Konzerngesellschaften betroffen sind oder weil der Koordinierungsbedarf zwischen den Einzelverfahren keine Konzentration der Zuständigkeiten erfordert. Zudem soll den Geschäftsleitern der einzelnen Konzerngesellschaften die Möglichkeit erhalten bleiben, ihren strafbewehrten Pflichten zur Stellung eines Eigenantrags (§§ 15f.) ordnungsgemäß und rechtzeitig bei dem nach § 3 Abs. 1 zuständigen Gericht nachzukommen, wenn die Antragstellung nicht konzernweit koordiniert wird.[13] Das Fehlen einer Sperrwirkung mag im Einzelfall zwar dazu führen, dass Anträge bei mehreren Gerichten anhängig werden. Dies wird jedoch ein Indiz dafür sein, dass die Antragstellungen nicht sorgfältig vorbereitet und koordiniert wurden und dass insoweit auch ungünstige Voraussetzungen für eine effektive Koordinierung in den Insolvenzverfahren bestehen.

 

Rn 11

War in Bezug auf andere gruppenangehörige Schuldner vor dem Beschluss des Gerichts, durch den der Gruppen-Gerichtsstand begründet wird, ein Eröffnungsantrag gestellt worden, so geht dieser Antrag etwaigen späteren Anträgen nach § 3 Abs. 2 vor. Allerdings besteht dann nach § 3d die Möglichkeit einer Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand.[14]

[10] BT-Drs. 18/407, S. 19; Heyn, InsbürO 2019, 154.
[11] FK-Wimmer/Amend, § 3a Rn. 4.
[12] Laroche, ZInsO 2017, 2585 (2589); FK-Wimmer/Amend, § 3a Rn. 4 u. Rn. 30; Wimmer, DB 2013, 1343 (1347); HambKomm-Pannen, § 3c Rn. 11.
[13] BT-Drs. 18/407, S. 20.
[14] BT-Drs. 18/407, S. 28; HambKomm-Pannen, § 3c Rn. 13.

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