Gesetzestext

 

(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig, die für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.

(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.

1. Allgemeines

 

Rn 1

§ 3c wurde durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen[1] eingeführt, dem ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 30.01.2014[2] zugrunde liegt. Vgl. Kommentierung zu § 3a Rn. 1 ff. zu weiteren Hintergründen der Gesetzesentstehung. Absatz 1 wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) an den Duktus des § 10a Abs. 3 sowie § 36 Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) angepasst.[3] Der bisherige Wortlaut ("der Richter zuständig") wurde folgerichtig ("die Abteilung") mit Wirkung zum 01.01.2021 auf Betreiben des Bundesrates[4] angepasst. In der Regel wird dies zur Folge haben, dass derselbe Richter tätig wird.[5] Durch das Anknüpfen an die Abteilung sollen etwaig auftretende Zuständigkeitsprobleme, z.B. im Falle von Vertretungsfällen, verhindert werden.[6]

[1] BGBl. I 2017, S. 866.
[2] BT-Drs. 18/407.
[3] BGBl. I. 2020, S. 3256.
[4] BR-Drs. 619/20, S. 20; BT-Drs. 19/25353, S. 11; BT-Drs. 19/25303, S. 97.
[5] BT-Drs. 19/24181, S. 142.
[6] BT-Drs. 19/24181, S. 142.

2. Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren

 

Rn 2

Erklärt sich das angerufene Insolvenzgericht nach § 3a Abs. 1 für die Verfahren über weitere gruppenangehörige Schuldner für zuständig, tritt dieser Gruppen-Gerichtsstand, wie Abs. 2 ausdrücklich klarstellt, neben die nach § 3 Abs. 1 bestehenden Gerichtsstände, sodass er keinerlei Sperrwirkungen zulasten der nach § 3 Abs. 1 jeweils gegebenen Gerichtsstände entfaltet. Umgekehrt verlieren aber Letztere durch den erfolgreichen Antrag nach § 3a Abs. 1 ihren Charakter als ausschließliche Gerichtsstände.

 

Rn 3

Die Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands ergibt wenig Sinn, wenn nicht auch innerhalb des Insolvenzgerichts eine einheitliche Zuständigkeit festgelegt wird. Ist beim Gericht des Gruppen-Gerichtsstands nach der Geschäftsverteilung nicht derselbe Richter für alle gruppenangehörige Schuldner betreffenden Verfahren zuständig, lässt sich das Ziel der Zuständigkeitskonzentration nur unvollkommen erreichen. Bei einer Zuständigkeit unterschiedlicher Personen müssten sich die Richter dieses Gerichts nach § 269b in Bezug auf die koordinierte Verfahrensführung in gleicher Weise abstimmen, wie wenn unterschiedliche Gerichte befasst wären. Dies würde dem Zweck des Gruppen-Gerichtsstands zuwiderlaufen, der gerade darauf gerichtet ist, den zwischen-gerichtlichen Abstimmungsbedarf zu minimieren.

 

Rn 4

Abs. 1 gewährleistet, dass die nach der Geschäftsverteilung für das Verfahren zuständige Abteilung, in der der Gruppen-Gerichtsstand begründet worden ist, auch für die Gruppen-Folgeverfahren zuständig ist. Durch diese Zuständigkeitserstreckung wird das Ziel der Zuständigkeitskonzentration, die Vermeidung von Reibungsverlusten, auch auf der Ebene des Gerichts des Gruppen-Gerichtsstands erreicht.

 

Rn 5

Je mehr Verfahren an einem Gericht geführt werden können, umso einfacher ist deren effektive Abstimmung. Die besonderen Gerichtsstands- und Verweisungsregelungen sollen deshalb die Möglichkeit schaffen, mehrere oder alle Verfahren über gruppenangehörige Schuldner bei einem Gericht zu führen.[7]

 

Rn 6

Entsprechend den §§ 3a bis 3e zugrunde liegenden Erwägungen zu den Vorteilen einer Zuständigkeitskonzentration sieht § 3c Abs. 1 eine Zuständigkeit derselben Abteilung beim Gericht des Gruppen-Gerichtsstands vor. Ohne eine solche einheitliche Zuständigkeit könnten mit Reibungsverlusten verbundene Abstimmungsprozesse nach § 269b bei dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands erforderlich werden. Die Vorteile einer Zuständigkeitskonzentration wären dann nur teilweise erreicht.[8]

 

Rn 7

Die Zuständigkeit und Verteilung auf den einzelnen Richter ergibt sich aus dem sog. Geschäftsverteilungsplan. Dieser ist nach den Grundsätzen und Vorgaben des § 21e GVG aufzustellen. Dabei ist zu beachten, dass das Präsidium des Amtsgerichts diesen Geschäftsverteilungsplan vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer gem. § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG aufzustellen hat. Neben den formaljuristischen Vorgaben zur Aufstellung etc. sind in Bezug auf das Insolvenzrecht Besonderheiten zu beachten. So darf ein Richter auf Probe im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte in Insolvenzsachen gem. § 22 Abs. 6 Satz 1 GVG nicht wahrnehmen.

 

Rn 8

Durch § 3c wird nun jenseits des GVG durch die InsO in die Gestaltungsfreiheit des Präsidiums eingegriffen. Die Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren wird nun durch eine gesetzliche Zuständigkeitszuweisung vorgegeben.[9].

[7] BT-Drs. 18/407, S. 19.
[8] BT-Drs. 18/407, S. 20.
[9] Hinweise des Bundesrates im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens eine "Soll-Vorschrift" zu erlassen, wurden durch die Bundesregierung ni...

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