Schlagwörter
Freiberufler, Betriebseinnahme, Corona-Soforthilfe, Steuerbefreiung
Rechtsfrage (Thema)
1. Ist die Zahlung einer Billigkeitsleistung in Form einer "Corona-Überbrückungshilfe" u.a. für Angehörige der Freien Berufe in NRW, die infolge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, um damit Ausgaben der privaten Lebensführung decken zu können, als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen?
2. Sind auf "Corona-Überbrückungshilfen" die Regelungen zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2d und Nr. 11 EStG anzuwenden, wenn von steuerpflichtigen Betriebseinnahme auszugehen ist?
Zulassung
- Zulassung durch FG -
Rechtsmittelführer
Steuerpflichtiger
Normenkette
EStG §§ 18, 8 Abs. 1, § 3 Nrn. 2d, 11
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Urteil vom 07.11.2023; Aktenzeichen 13 K 570/22 E) |
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