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Steuerpflicht von Corona-Überbrückungshilfen

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Leitsatz

Die Zahlungen der NRW Überbrückungshilfe Plus für Selbstständige in Höhe von 1.000 EUR pro Monat im Zeitraum Juni bis August 2020 sind aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Leistungen und der betrieblichen Tätigkeit als Betriebseinnahmen steuerpflichtig.

 

Sachverhalt

Streitig war, ob eine Billigkeitsleistung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) in Form einer Corona-Überbrückungshilfe unter anderem für Angehörige der freien Berufe, die infolge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, in Höhe von 3.000 EUR zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen führt. Das Land NRW hatte im Rahmen der für den Zeitraum Juni bis August 2020 bewilligten Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe I) den aus Bundesmitteln finanzierten Teil durch eine aus Landesmitteln gespeiste sogenannte NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt. Diese sah für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften eine Zahlung in Höhe von 1.000 EUR pro Monat für maximal 3 Monate (Juni, Juli und/oder August 2020) als Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn) vor, sofern für diese Zeit keine Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) gezahlt wurde. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass das Bundesprogramm der Überbrückungshilfe I bestimmte, dass Kosten des privaten Lebensunterhalts nicht abgedeckt waren. Da viele Unternehmensinhaber, Freiberufler und Solo-Selbstständige die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II nicht erfüllten, sollte ihnen durch die NRW Überbrückungshilfe Plus geholfen werden, sofern sie die Antragsvoraussetzungen für die Überbrückungshilfe des Bundes erfüllten. Während der Steuerpflichtige argumentierte, es handele sich um Zuschüsse zur Bestreitung des Lebensunt...

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