Leitsatz (redaktionell)

Ein Arzt, der nebenher als gerichtlicher Sachverständiger laufend Blutgruppengutachten zur Feststellung der Vaterschaft erstellt, übt zumindest einen der Berufstätigkeit der Ärzte ähnlichen Beruf aus (Katalogberuf nach § 18 Abs.1 Nr.1 EStG). Für die dabei erzielten Einkünfte kann er daher nicht die Tarifermäßigung des § 34 Abs.4 EStG a.F. beanspruchen.

 

Orientierungssatz

1. Ausführungen zur Abgrenzung der nach § 34 Abs. 4 EStG a.F. begünstigten Nebeneinkünfte gegenüber den nicht begünstigten Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit.

2. Zweck der Vorschrift des § 4 Nr. 14 UStG 1967/73 ist es, die ausschließlich heilberuflichen Leistungen sämtlicher einschlägigen Berufe, zu denen keineswegs alle Leistungen der Ärzte gehören, zugunsten der Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer zu entlasten (Literatur).

3. So auch: BFH, 7.2.1985, IV R 231/82, NV; BFH, 24.10.1985, IV R 218/82, NV.

4. Parallelentscheidung: 24.10.1985, IV R 132/82, NV.

 

Normenkette

EStG 1975 § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 4; UStG 1967 § 4 Nr. 14; UStG 1973 § 4 Nr. 14

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 25.03.1987; Aktenzeichen 1 BvR 19/86)

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 07.02.1985 - IV R 102/83 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132148

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