Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält an der im Urteil III 3/61 U vom 25. Oktober 1963 (BFH 78, 44, BStBl III 1964, 16) vertretenen Auffassung fest, daß der HGA-Bescheid, wenn die HGA-Schuld auf einem mehreren Personen gehörigen Grundstück ruht, den Miteigentümern gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

Es bedarf daher zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe an alle Miteigentümer.

Die fehlende Zustellung an alle Miteigentümer kann durch eine Zuziehung dieser Miteigentümer zum Rechtsmittelverfahren nach § 240 AO in der Fassung vor dem Inkrafttreten der FGO bzw. durch ihre Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO nicht geheilt werden.

AO in der Fassung vor dem Inkrafttreten der FGO § 240; FGO § 60 Abs. 3; LAG §§ 91 Abs. 1 Nr. 1,

 

Normenkette

AO §§ 240-241; FGO § 60 Abs. 3; LAG § 91 Abs. 1 Nr. 1, § 111 Abs. 3, § 127 Abs. 1

 

Tatbestand

Durch Bescheid vom 26. November 1958 zog das Finanzamt (FA) die Schuldnergewinne aus der Umstellung dreier Hypothekenforderungen zur HGA heran. Der Bescheid wurde nur dem Kläger zugestellt. Die Hypotheken lasteten auf einem Grundstück, das am 21. Juni 1948 im Eigentum einer Erbengemeinschaft stand, zu der außer dem Kläger sein Bruder A (der Beteiligte zu 2), sein Bruder B und die Erben seines für tot erklärten Bruders, die Beteiligte zu 1. und ihr minderjähriger Sohn, gehörten. Erst am 30. August 1957 wurde der Kläger als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen, nachdem er die Anteile der übrigen Miterben erworben hatte.

Der Einspruch, den der Kläger damit begründete, die Hypothekenforderungen seien am 20. Juni 1948 nicht valutiert gewesen, hatte keinen Erfolg. Auch die Berufung blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat nach § 240 AO a. F. die Beteiligten zu 1. und 2. zum Verfahren hinzugezogen.

Mit der Rb. beantragt der Kläger, unter änderung der Vorentscheidungen den HGA-Bescheid aufzuheben. Er rügt Verstöße gegen den Akteninhalt und gegen das bestehende Recht. U. a. bringt er vor, selbst wenn HGA erhoben werden dürfe, sei er, der Kläger, für die Zeit bis zum 30. August 1957 nicht allein, sondern nur zu 1/4 zahlungspflichtig. Schon aus diesem Grunde sei der nur gegen ihn gerichtete HGA-Bescheid fehlerhaft und deshalb aufzuheben.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb., die nach dem Inkrafttreten der FGO am 1. Januar 1966 als Revision zu behandeln ist (vgl. § 184 FGO), ist begründet.

Der Kläger rügt zu Recht, daß der HGA-Bescheid nur ihm allein zugestellt worden ist. Gegenstand der HGA ist nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 LAG der Schuldnergewinn, der aus der Umstellung einer RM- Verbindlichkeit entstanden ist, die am 20. Juni 1948 durch Grundpfandrecht an einem im Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG) gelegenen Grundstück des Schuldners gesichert war und im Verhältnis von 10 RM zu 1 DM umgestellt worden ist. Maßgebend für die Erhebung der HGA sind also grundsätzlich die Verhältnisse am 21. Juni 1948. Eine spätere Veräußerung des Grundstücks ändert an der Maßgeblichkeit der Rechtsverhältnisse zur Zeit der Währungsreform für die Abgabeschuld nichts. Die Folge der Veräußerung ist die persönliche Haftung des Grundstücksveräußerers nach § 111 Abs. 3 LAG für die Abgabeleistungen, die während der Dauer seines Eigentums fällig geworden sind. Dementsprechend ist nach den Urteilen des BFH III 339/57 U vom 25. April 1958 (Sammlung der Entscheidungen des BFH Bd. 67 S. 63 - BFH 67, 63 -, BStBl III 1958, 297) und III 250/61 U vom 18. Oktober 1963 (BFH 77, 711, BStBl III 1963, 581) der Abgabebescheid in erster Linie gegen den Eigentümer am 21. Juni 1948 zu richten. Daneben bestimmt § 127 Abs. 1 LAG, daß sich der Abgabebescheid auch gegen den Erwerber eines Grundstücks richtet. Das bedeutet nach dem BFH-Urteil III 250/61 U vom 18. Oktober 1963 (a. a. O.), daß der Bescheid, wenn er erst nach der Veräußerung erlassen wird, sowohl dem Eigentümer am 21. Juni 1948 wie auch dem späteren Erwerber zugestellt werden muß. Eigentümer des belasteten Grundstücks am 21. Juni 1948 war die Erbengemeinschaft, die aus mehreren Personen bestand, zu denen allerdings auch der Kläger gehörte. Nach dem BFH-Urteil III 3/61 U vom 25. Oktober 1963 (BFH 78, 44, BStBl III 1964, 16) kann der HGA-Bescheid, wenn die HGA-Schuld auf einem mehreren Personen gehörigen Grundstücks ruht, nur einheitlich ergehen. Zu seiner Wirksamkeit bedarf es daher der Bekanntgabe an alle Miteigentümer. Das FA hat jedoch den Bescheid weder sämtlichen Miterben noch dem Kläger mit Wirkung für und gegen alle Miterben zugestellt. Der Bescheid ist ausdrücklich nur an den Kläger, nicht an die Erbengemeinschaft gerichtet. Es ist in ihm auch nicht zum Ausdruck gebracht, daß das FA etwa den Bescheid nach § 219 Absatz 1 Satz 3 AO dem Kläger mit Wirkung für und gegen alle Miterben zustellen wollte.

Die fehlende Zustellung an alle Eigentümer am 21. Juni 1948 kann auch nicht dadurch geheilt werden, daß das FG diese Eigentümer (mit Ausnahme des in der Sowjetzone lebenden Bruders des Klägers) nach § 240 AO a. F. zum Verfahren hinzugezogen hat. Zwar gilt nach § 127 Abs. 2 LAG § 240 AO a. F. "entsprechend". Eine entsprechende Anwendung des § 240 AO a. F. ist hier, wie der Senat in dem Urteil III 250/61 U vom 18. Oktober 1963 (a. a. O.) ausgeführt hat, aber gerade deshalb geboten, weil § 127 Abs. 1 LAG im Gegensatz zu § 240 AO a. F. bereits vollzogene Veräußerungen bei Erlaß des Abgabebescheids voraussetzt. § 127 Abs. 1 LAG sieht deshalb die Zustellung des Abgabebescheids an verschiedene Personen vor, während § 240 AO a. F. erst die Zuziehung Dritter im Rechtsmittelverfahren bzw. das Recht Dritter zur Rechtsmitteleinlegung regelt. Schon aus dieser unterschiedlichen Zwecksetzung folgt, daß die spätere Zuziehung die mangelnde Zustellung nicht ersetzen kann. Im übrigen ergibt sich diese Folgerung auch daraus, daß der Hinzugezogene, gegen den kein Bescheid ergangen ist, am Verfahren aus einer ganz anderen Interessenlage heraus teilnimmt, als wenn gegen ihn ein Bescheid ergangen wäre und er selbst das Rechtsmittel betreiben würde.

Da die Vorentscheidungen diese Rechtslage verkannt haben, waren sie aufzuheben. Aufzuheben war auch wegen der fehlenden Zustellung an alle Miteigentümer am 21. Juni 1948 der HGA-Bescheid vom 26. November 1958.

 

Fundstellen

BStBl III 1966, 520

BFHE 1966, 394

BFHE 86, 394

StRK, LAG:111 R 10

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