Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslohn bei Teilnahme von Arbeitnehmern an Händler-Incentive-Reise

 

Leitsatz (NV)

1. Nehmen an einer vom Arbeitgeber veranstalteten Incentive-Reise in größerer Zahl Ehepartner oder sonstige Begleitpersonen der für die Betreuung der Gäste (Händler) verantwortlichen Arbeitnehmer teil, so spricht dies für einen eher gesellschaftlichen und damit belohnenden Charakter der Reise insgesamt und damit für den Zufluß von Arbeitslohn bei den betreuenden Arbeitnehmern.

2. Soll der Zufluß von Arbeitslohn bei den an der Reise teilnehmenden Arbeitnehmern mit der Begründung verneint werden, die Teilnahme an der Reise sei für sie zwingend gewesen, so ist dieses Vorbringen unter Darlegung der Sanktionen im Falle der Nichtteilnahme zu substantiieren und ggf. zu beweisen.

3. Bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers in Form von Mahlzeiten auf Reisen mit Belohnungscharakter bemißt sich die Höhe des dadurch zugewendeten Arbeitslohns nicht nach den amtlichen Sachbezugswerten, sondern ebenso wie bei Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen nach den tatsächlichen Kosten.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 18.02.1994 - VI R 53/93 (NV); BFH/NV 1994, 708

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132711

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge